Rn. 13

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Da die KiSt (bzw die Kultussteuer) wie der SolZ als Zuschlag auf die ESt erhoben wird (8 % bzw 9 %), unterliegen Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe von BV iSd § 16 EStG grundsätzlich auch diesen Steuern. Auf Antrag kann aber ggf eine Erstattung von 50 % der KiSt erreicht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 227 AO iVm den entsprechenden Regelungen der einzelnen KirchensteuerG (s zB § 8 Abs 1 KiStG NW).

 

Rn. 14

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Nach Auffassung der Rspr besteht hinsichtlich der evangelischen Kirchengemeinden kein allg Anspruch auf einen solchen Teilerlass der KiSt, auch wenn dies in den (meisten) (Landes-)Kirchengemeinden so üblich ist und die zuständige Kirchenleitung eine entsprechende Empfehlung herausgegeben hat (BFH v 01.07.2009, BStBl II 2011, 379).

In den katholischen Kirchengemeinden existieren Vorgaben der bischöflichen Generalvikariate.

Sofern es zu einer Erstattung von KiSt kommt, stellen diese negative SA im Erhebungszeitraum der Erstattung dar und unterliegen der Einkommensbesteuerung (als Kehrseite des Abzugs der bereits entrichteten KiSt, § 10 Abs 4b S 3 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge