Rn. 401

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 EStG dient dazu, den begünstigten Veräußerungsgewinn und – über den Verweis in § 16 Abs 3 EStG – auch den begünstigten Aufgabegewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen, s § 16 Rn 88 (Hörger/Rapp). Genau genommen sieht bereits § 16 Abs 1 EStG diese Unterscheidung vor, Abs 2 enthält dann die "technische" Umsetzung dieser Vorgabe. Diese Umsetzung erfolgt durch die Ermittlung des bilanziellen Buchwerts, der einerseits, iRd letzten Schlussbilanz, den letzten laufenden Gewinn determiniert, andererseits zusammen mit den Veräußerungskosten die Abzugspositionen vom Veräußerungspreis bzw gemeinen Wert (Betriebsaufgabe) bildet.

 

Rn. 402

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Damit soll eine besondere Belastung des StPfl vermieden werden, die dadurch entsteht, dass kumulierte stille Reserven zu einem einmaligen, punktuellen Ereignis realisiert werden und dem progressiven ESt-Satz unterfallen (BFH v 26.03.1991, VIII R 315/84, BStBl II 1992, 472; BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688; FG Nds v 30.01.2012, 3 K 340/11, EFG 2012, 1051). Die Begünstigung ergibt sich aus einem – mit zunehmendem Gewinn abnehmenden – Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG und einer Tarifbegünstigung für die als außerordentliche Einkünfte qualifizierten Gewinne nach § 34 EStG. Für die Begünstigung kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund in der Vergangenheit die stillen Reserven gebildet worden sind (BFH v 13.12.1979, IV R 69/74, BStBl II 1980, 239).

 

Rn. 403

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Um den Veräußerungsgewinn isoliert ermitteln zu können, sind zugleich alle mit dem Aufgabe- oder Veräußerungsvorgang zusammenhängenden Vorgänge auf diesen Zeitpunkt zu erfassen. Daher müssen auch rückwirkende Ereignisse, die eine der Bestimmungsgrößen des Veräußerungsgewinns (s Rn 410) beeinflussen, den bereits festgesetzten Veräußerungsgewinn noch ändern können (BFH v 26.03.1991, VIII R 315/84, BStBl II 1992, 472).

 

Rn. 404

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 EStG stellt nach hM eine besondere stichtagsbezogene Gewinnermittlungsvorschrift dar, die den §§ 47i EStG vorgeht (BFH v 26.03.1991, VIII R 315/84, BStBl II 1992, 472; Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 400 (Februar 2013); FG BdW v 14.12.2010, 2 K 1413/07, EFG 2011, 952; BFH v 27.10.2015, X R 28/12, BStBl II 2016, 81). Das gilt nicht für die Ermittlung des Buchwerts des BV, die gerade nach den allg Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu erfolgen hat, um den formellen Bilanzzusammenhang zu wahren (s Rn 702), jedoch für den nach § 9 BewG zu ermittelnden Veräußerungspreis bzw den gemeinen Wert der ins PV übernommenen WG.

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