Rn. 197

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Auch dieses Tatbestandsmerkmal wird zu Streitigkeiten führen. Unproblematisch ist es noch, wenn man, wie es die Gesetzesbegründung ausführt (BT-Drucks 16/107, 9; auch s BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 13; s auch Fleischmann, DB 2007, 1721; Seeger in Schmidt, § 15b EStG Rz 3), auch etwaiges Sonder-BV einbezieht, soweit dieses Modellbestandteil ist. Der Begriff "dieselbe Einkunftsquelle" meint aber nicht notwendig auch "dieselbe Einkunftsart" (dazu s Rn 195).

 

Rn. 198

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Begriff "dieselbe Einkunftsquelle" ist rein objektbezogen (also eng) zu sehen. Daraus folgt:

(1) Einzelinvestitionen: Hier ist jede Einzelinvestition eine Einkunftsquelle.
(2) Fondsinvestitionen: Hier ist die Fondsbeteiligung (= steuerrechtlich der Mitunternehmeranteil) die Einkunftsquelle (Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; Fleischmann, DB 2007, 1721).
 

Rn. 199

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiele:

 
Tatbestand Rechtsfolge
Verrechnung Verlust aus Fonds 1 mit Gewinnen aus Verlust Fonds 2 desselben VZ, beide Fonds sind modellhaft

Nicht dieselbe Einkunftsquelle,

dh, § 15b EStG greift (Verlustverrechnungsbeschränkung)
Verrechnung Verlust aus VuV-Objekt Nr 1 und aus Gewinn aus VuV-Objekt Nr 2 desselben Fonds im selben VZ, der modellhaft ist

Dieselbe Einkunftsquelle,

dh, § 15b EStG greift nicht (Verlustverrechnung möglich)
Verrechnung Verlust aus Immobilie 1 mit Gewinnen aus Immobilie 2 im selben VZ, jeweils Modellhaftigkeit gegeben, kein Fonds

Nicht dieselbe Einkunftsquelle,

dh, § 15b EStG greift (Verlustverrechnungsbeschränkung)

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