Rn. 197
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Auch dieses Tatbestandsmerkmal wird zu Streitigkeiten führen. Unproblematisch ist es noch, wenn man, wie es die Gesetzesbegründung ausführt (BT-Drucks 16/107, 9; auch s BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 13; s auch Fleischmann, DB 2007, 1721; Seeger in Schmidt, § 15b EStG Rz 3), auch etwaiges Sonder-BV einbezieht, soweit dieses Modellbestandteil ist. Der Begriff "dieselbe Einkunftsquelle" meint aber nicht notwendig auch "dieselbe Einkunftsart" (dazu s Rn 195).
Rn. 198
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Der Begriff "dieselbe Einkunftsquelle" ist rein objektbezogen (also eng) zu sehen. Daraus folgt:
(1) | Einzelinvestitionen: Hier ist jede Einzelinvestition eine Einkunftsquelle. |
(2) | Fondsinvestitionen: Hier ist die Fondsbeteiligung (= steuerrechtlich der Mitunternehmeranteil) die Einkunftsquelle (Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; Fleischmann, DB 2007, 1721). |
Rn. 199
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beispiele:
Tatbestand | Rechtsfolge |
---|---|
Verrechnung Verlust aus Fonds 1 mit Gewinnen aus Verlust Fonds 2 desselben VZ, beide Fonds sind modellhaft | Nicht dieselbe Einkunftsquelle, dh, § 15b EStG greift (Verlustverrechnungsbeschränkung) |
Verrechnung Verlust aus VuV-Objekt Nr 1 und aus Gewinn aus VuV-Objekt Nr 2 desselben Fonds im selben VZ, der modellhaft ist | Dieselbe Einkunftsquelle, dh, § 15b EStG greift nicht (Verlustverrechnung möglich) |
Verrechnung Verlust aus Immobilie 1 mit Gewinnen aus Immobilie 2 im selben VZ, jeweils Modellhaftigkeit gegeben, kein Fonds | Nicht dieselbe Einkunftsquelle, dh, § 15b EStG greift (Verlustverrechnungsbeschränkung) |
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