Rn. 140
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Zumindest in dieser Anfangsphase soll die Möglichkeit geboten werden, solche Verluste mit "übrigen Einkünften" zu verrechnen (BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). Ob solche "übrigen Einkünfte" tatsächlich vorliegen, ist mE irrelevant, da dies dem Konzeptersteller idR nicht bekannt sein kann.
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