Rn. 113

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Sollte der Bauträger neben der Sanierung und dem Verkauf noch auch weitere Dienstleistungen erbringen (zB Finanzierung, Mieterbeschaffung, Bestellung von Sicherheiten), kann ggf eine modellhafte Gestaltung gegeben sein. Aus dem Wort "Dienstleistungen" (Plural) wird man nämlich zu folgern haben, dass es sich um mehr als eine handeln muss. Die Warnung vor solchen "Paketangeboten" dürfte sicherlich von den entsprechenden Bauträgern verstanden werden, von solchen sollte tunlichst Abstand genommen werden (glA Fleischmann/Meyer-Scharenberg, DB 2006, 353; Gragert, NWB 39/2007, 3413; Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922).

 

Rn. 113a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Ob schon die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung zur Modellhaftigkeit führt, ist mE noch offen. Die dies bejahende Ansicht der FinVerw (s Rn 104) dürfte nicht mit BFH v 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700 (s Rn 142) in Einklang stehen; letztlich ist die Frage jedoch nicht abschließend geklärt. Der StPfl bewegt sich hier auf unsicherem Terrain, ggf empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft bei der FinVerw.

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