Rn. 47a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Rechtsform gibt es nur noch für bis einschließlich 24.04.2013 entstandene Reedereien: s § 15 Rn 55 (Bitz).

Die sog Partenreederei mit beschränkter Haftung war eine gesellschaftsrechtliche Sonderform, bei der sich die Mitreeder zwar nach der Grundform des § 489 HGB zusammenschließen, sie werden jedoch für bestimmte Verbindlichkeiten, zB die Schiffshypothek, aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen nur prozentual oder gar nicht in Anspruch genommen.

Die Vorschrift des § 15a Abs 5 Nr 5 EStG wurde durch das StBereinG 1985 eingefügt. Die Begründung des Finanzausschusses (BT-Drucks 10/2370, 11) lautet wie folgt:

Die Regelung soll Bestrebungen entgegenwirken, die Partenreederei (eine gesellschaftsrechtliche Sonderform in der Seeschifffahrt) der Publikumsfinanzierung zugänglich zu machen, indem bestimmte Formen der Einschränkung der persönlichen Haftung (§ 507 Abs 1 HGB) der angeworbenen Mitreeder vereinbart werden. Eine solche abgewandelte Rechtsform der Partenreederei (sog Partenreederei mit beschränkter Haftung) führt zu einer Umgehung des § 15a EStG, weil trotz der eingeschränkten Haftung die uneingeschränkte Verlustverrechnung angestrebt wird.

Verhindert werden sollte vor allem ein "Vorzieheffekt" betreffend steuermindernde Verluste insbesondere durch volle Inanspruchnahme der Abschreibung auf Anzahlungen gemäß § 82f EStDV.

ME hatte die Vorschrift angesichts der auch hier geltenden Regelung in § 15a Abs 5 Nr 2 EStG nur klarstellende Bedeutung (glA Dankmeyer/Klöckner, DB 1985, 251, 254).

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