Rn. 28d

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 15a Abs 2 S 1 EStG stellt auf die tatsächlich geleistete, nicht eine bedungene Einlage ab (s BFH vom 10.11.2022, BFH/NV 2023, 307 – dazu s Rn 6a – und s Rn 20). Der BFH hält ohne diese Einschränkung die Vorschrift des § 15a Abs 1 S 2 EStG betreffend die erweiterte Außenhaftung für nicht sinnvoll. Rückständige Pflichteinlagen führen selbst im Fall einer Abtretung des Anspruchs der KG auf Einzahlung an eine Bank nicht zu einer erweiterten Außenhaftung iSd § 15a Abs 1 S 2 EStG (so zutreffend BMF BStBl I 1981, 308 Tz 9). IdS hat der IV. Senat des BFH BStBl II 1996, 226 entschieden, dass im Geltungsbereich des § 15a EStG die Folgerungen aus der Entstehung und Erfüllung einer nur im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Nachschussverpflichtung erst bei der Beendigung der Gesellschaft gezogen werden, bei der die von den einzelnen Gesellschaftern tatsächlich erbrachten Einlagen in die dann vorzunehmende Auseinandersetzung eingehen; eine vorherige Berücksichtigung als Sonderbetriebsaufwand kommt nicht in Betracht (ferner s Rn 28a zu Bürgschaftsinanspruchnahmen; so auch FG Münster EFG 2003, 535; glA Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 57, 41. Aufl).

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