Rn. 46

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Alternative 1

Ist die Haftung des Gesellschafters auf Grund der Beteiligung an einer ausländischen PersGes (ob eine solche vorliegt bestimmt sich nach Maßgabe des sog Typenvergleichs: BFH vom 26.06.2013, BStBl II 2014, 367 Rz 10 und s § 15 Rn 18 (Bitz)) wirtschaftlich derjenigen des Gesellschafters einer inländischen KG (s § 15 Rn 37 (Bitz)) entsprechend oder derjenigen eines (atypisch) stillen Gesellschafters (s § 15 Rn 51 (Bitz)) gleichwertig und ist der Gesellschafter Mitunternehmer der ausländischen PersGes (dazu s § 15 Rn 23 (Bitz)), ist Alternative 1 einschlägig. Das EStG nimmt mit dem Wort "entspricht" statt "vergleichbar" auf das konkrete gesetzliche Haftungsstatut der ausländischen PersGes Bezug.

§ 15a Abs 5 Nr 3 EStG hat idR keine Bedeutung für Fälle der Beteiligung an einer PersGes in einem Staat, mit dem ein DBA abgeschlossen worden ist, es sei denn, ein Antrag nach § 2a EStG aF wurde gestellt (ansonsten Auswirkung von § 15a EStG auf den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs 1 Nr 2 EStG beachten!). Vgl auch BMF BStBl I 1981, 308 Rz 17; R 15a Abs 5 EStR 2012.

Die vergleichbaren Gesellschaftsformen ausländischen Rechts sind zB die entsprechenden schweizerischen und österreichischen Gesellschaftsformen, die limited partnership in USA oder Kanada, die socie´te´ en commandite simple und die socie´te´ en participation des französischen Rechts.

Nach dem Einleitungssatz zu § 15a Abs 5 EStG bewirken Erhöhungen der Haftsumme nach ausländischem Recht keine Erhöhung des Verlustausgleichs-/-abzugspotenzials.

Alternative 2

Bei Abweichungen betreffend die gleichwertige Haftung der ausländischen PersGes kommt nur die Alternative 2, bei der die Inanspruchnahme für Betriebsschulden vertraglich ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, in Betracht (dazu im Einzelnen s Rn 45 zu "(2)".

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