Rn. 33

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Wird nachträglich zu einem späteren Bilanzstichtag entweder

  • der Vertrag über den Ausschluss der Vermögensminderung geändert bzw eine Umwandlung in eine OHG oder ein Einzelunternehmen durchgeführt

    oder

  • die Unwahrscheinlichkeit der Vermögensminderung beseitigt (bei der hier vertretenden Gesetzesinterpretation nur selten möglich, zB bei wertlos werdender Bürgschaft),

so führt das nicht rückwirkend zu neuen Erkenntnissen über bereits am maßgebenden Bilanzstichtag vorliegende Umstände (§ 173 Abs 1 Nr 2 AO), sondern hat nach Systematik und Zweck des § 15a EStG lediglich die Wirkung einer Haftungserweiterung.

Eine Haftungserweiterung führt aber wegen § 15a Abs 2 EStG ebenfalls nicht zu einer Umqualifizierung von "verrechenbaren Verlusten" in ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste (vgl OFD Münster, StEK, § 15a EStG, Nr 10 zur Umwandlung der KG in eine OHG und BFH vom 12.02.2004, BStBl II 2004, 423; auch s Rn 10; IDW, FN IDW 1996, 468c, 468h; glA Wacker in Schmidt § 15a EStG Rz 57–58, 41. Aufl; aA Söffing/Wrede, FR 1980, 365, 373).

Solange § 15a EStG wirksam ist, führt der nachträgliche Wegfall von vertraglichem Ausschluss oder Unwahrscheinlichkeit einer Vermögensminderung nur zu einem erhöhten Ausgleichs-/Abzugspotential zu einem späteren Bilanzstichtag.

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