Rn. 27a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

 

Beispiel (aus DB-Seminar vom 18.04.1985, Bitz/Dankmeyer/Pensel/Schelnberger):

(1) K ist Kommanditist der am 01.01.01 gegründeten gewerblich tätigen D-KG.
(2) Seine Pflichteinlage beträgt 120 000 EUR und ist in 01 aus Eigenmitteln zur Hälfte erbracht worden.
(3) Als Haftsumme sind für K 150 000 EUR im HR eingetragen; per 30.12.01 wird zum HR eine Haftsummenerhöhung des K auf 200 000 EUR angemeldet, die Eintragung erfolgt im Februar 02 vor Bilanzaufstellung.
(4) K übernimmt 03für Bankverbindlichkeiten der D-KG eine Bürgschaft mit Höchstbetrag von 100 000 EUR.
(5) K sind folgende Anteile am Ergebnis der D-KG zuzurechnen:
 
01 EUR ./. 160 000
02 EUR  + 140 000
03 EUR ./. 100 000

Das Kapitalkonto und das erweiterte Verlustausgleichsvolumen von K entwickeln sich wie folgt:

 
  Kapitalkonto-Gesellschaft erweitertes Verlustausgleichsvolumen Gesamt
  EUR EUR EUR
Einlagen +    60 000    
Außenhaftung   + 90 0001 + 150 000
Zwischensumme I +    60 000 + 90 000 + 150 000
KG-Verlustanteil 01 ./. 160 000   ./. 160 000
Stand 31.12.01 ./. 100 000 + 90 000 ./.    10 000
Verrechnung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG   ./. 90 000 ./.    90 000
Stand 01.01.02 ./. 100 000   ./. 100 000
KG-Gewinnanteil 02 +  140 000    
Außenhaftung   + 50 0001 + 190 000
Stand 31.12.02/01.01.03 +    40 000 + 50 000 +    90 000
KG-Verlustanteil 03 ./. 100 000   ./. 100 000
Stand 31.12.03 ./.    60 000 + 50 000 ./.    10 000
Verrechung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG   ./. 50 000 ./.    50 000
Stand 01.01.04 ./.    60 000 ./.    60 000

1 § 15a Abs 1 S 3 EStG sei erfüllt.

Durch den Verlustanteil wird das Kapitalkonto zum 31.12.01 negativ iHv 100 000 EUR, so dass gemäß § 15a Abs 1 S 1 EStG ein Verlustausgleich in dieser Höhe nicht möglich ist. Gemäß § 15a Abs 1 S 2 EStG ist jedoch ein erweiterter Verlustausgleich über die Höhe der geleisteten Einlage hinaus bis zum Betrag der Außenhaftung am Bilanzstichtag aufgrund des § 171 Abs 1 HGB möglich (Kann-Vorschrift).

Da die von K tatsächlich geleistete Einlage niedriger ist als die Haftsumme per 31.12.01, steht ein erweitertes Verlustausgleichsvolumen in Höhe der Differenz (90 000 EUR) zur Verfügung. Die erst am 30.12.01 angemeldete Erhöhung der Haftsumme auf 200 000 EUR kann in 01 mangels HR- Eintragung zum 31.12.01 nicht berücksichtigt werden: s Rn 26 zu (2).

Der KG-Verlustanteil 01 ist somit iHv

 
EUR   60 000 ausgleichsfähig gemäß § 15a Abs 1 S 1 EStG
EUR   90 000 ausgleichsfähig gemäß § 15a Abs 1 S 2 EStG
EUR 150 000 ausgleichsfähig
EUR   10 000 verrechenbar

Der KG-Gewinnanteil 02 wird durch den verrechenbaren Verlust aus 01 (10 000 EUR) gemindert (§ 15a Abs 2 EStG).

Die Erhöhung der Haftsumme um 50 000 EUR kann 03 zum Tragen kommen, so dass von dem KG-Verlustanteil 03 insgesamt 90 000 EUR ausgleichsfähig sind (10 000 EUR verrechenbar). Wie bei Einlageerhöhung sieht das Gesetz auch bei der Haftungserhöhung keine Umwandlung von verrechenbaren in ausgleichsfähige Verluste vor.

Zur Erweiterung des Verlustausgleichsvolumens reicht eine Außenhaftung aufgrund einer Bürgschaft nicht aus: s Rn 28.

(Anmerkung zur Kapitalkontenentwicklung: Die Zeilen "Verrechnung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG" sind rechentechnisch erforderlich, weil das erweiterte Verlustausgleichsvolumen nur einmal verwendbar ist).

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