Rn. 57a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Dieser Fall kann dann eintreten, wenn das negative Kapitalkonto zT entstanden ist vor In-Kraft-Treten des § 15a EStG oder bei Altgesellschaften bis 1984 oder aufgrund überschießender Außenhaftung nach § 15 Abs 1 S 2 und 3 EStG und sich nachfolgend weiter erhöht hat.

In diesem Fall ist das negative Kapitalkonto vom ausscheidenden Gesellschafter nach Abzug der nur verrechenbaren Verluste als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Die Behandlung des Erwerbers richtet sich nach den Ausführungen in s Rn 50.

 

Beispiel (aus IDW, Beilage zu FN 10/1996 vor Rz 48, 468f):

A ist Kommanditist der X-KG. Er hat ein negatives Kapitalkonto bei der X-KG, das in früheren Jahren aufgrund hoher Sonderabschreibungen entstanden und wegen teilweise überschießender Außenhaftung (geleistete Einlage 50 TEUR, Verlustvortragskonto 200 TEUR; im HR eingetragene Haftsumme 100 TEUR) als verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG iHv 100 TEUR festgestellt ist. A veräußert seinen Kommanditanteil an B, wobei dessen negatives Kapitalkonto auf B mitübergeht. Der Kaufpreis beträgt 350 TEUR.

Lösung:

Der Veräußerungsgewinn des A gemäß § 16 Abs 1 Nr 2, Abs 2 EStG umfasst den Stand des negativen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung zzgl des Entgelts. Allerdings kann dieser Veräußerungsgewinn um den gemäß § 15a Abs 2 EStG noch vorhandenen verrechenbaren Verlust gemindert werden (s R 15a Abs 4 EStR 2012).

 
  TEUR
Negatives Kapitalkonto (Verlustvortragskonto ./. geleistete Einlage) 150
zzgl Entgelt 350
Veräußerungsgewinn 500
abzüglich verrechenbarer Verlust 100
zu versteuernder Veräußerungsgewinn 400

Der Erwerber B hat einen Betrag in Höhe des übernommenen Kapitalkontos zzgl des Entgelts als AK für die Anteile an den WG des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (H 15a EStH 2018 "Übernahme des negativen Kapitalkontos").

 
  TEUR
Übernahme negatives Kapitalkonto 150
zzgl Entgelt 350
AK 500

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