Rn. 27

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 15a Abs 1 S 3 EStG nennt neben der HR-Eintragung als zweite Voraussetzung für die erweiterte Verlustausgleichs- und -abzugsfähigkeit im Sinne eines materiellen Besteuerungsmerkmals den Nachweis des Bestehens der überschießenden Außenhaftung. Nachzuweisen ist iVm § 15a Abs 1 S 2 EStG das Bestehen der Haftung am Bilanzstichtag. Die Anforderung wird damit begründet, dass die FinVerw die Feststellung im Einzelfall nicht von sich aus treffen könne (BT-Drucks 8/3648, 16; kritisch Lempenau, StuW 1981, 235, 243).

Nachzuweisen ist

(1) die Voraussetzung der Haftung gemäß § 171 Abs 1 HGB, dh die Haftung lt Handelsrecht für Verbindlichkeiten einer dem HGB unterliegenden KG (Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, § 15a EStG Rz 46);
(2) die Eintragung der Haftsumme im HR;
(3) die tatsächlich auf die Haftsumme geleisteten Einlagen unter Berücksichtigung haftungsrelevanter Entnahmen gemäß § 172 Abs 4 HGB (s Rn 25).

Der Nachweis, ob am Bilanzstichtag überhaupt Verbindlichkeiten bestanden haben sowie das Vorliegen evtl interner Vereinbarungen kann in diesem Rahmen nicht gefordert werden, sondern fällt unter die in § 15a Abs 1 S 3 EStG genannte Ausnahme, dass die Vermögensminderung aufgrund der Haftung nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

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