Rn. 51a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Sind die übergebenen anteiligen stillen Reserven einschließlich anteiligem Geschäftswert höher als das negative Kapitalkonto (sollte in den Akten dokumentiert werden!) und erfolgt die Übertragung unentgeltlich durch Schenkung unter Lebenden (oder von Todes wegen), so steht das negative Kapitalkonto der Unentgeltlichkeit auch iSv § 6 Abs 3 EStG grundsätzlich nicht im Wege (H 15a EStH 2021 "Stille Reserven"; BFH vom 01.03.2018, BStBl II 2018, 527 Rz 26; BFH vom 10.03.1998, BStBl II 1999, 269; BFH vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rz 30; BFH DB 1995, 1690 bzw BFHE 177, 466; BFH BStBl II 1973, 111; wohl auch BFH BStBl II 1986, 896/900; FG Nbg vom 02.12.2010, EFG 2011, 1162). Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn der Übernehmer keine Gegenleistung erbringt und zwischen ihm und dem Übertragenden Einigkeit besteht, dass der Anteil schenkweise iSd § 516 Abs 1 BGB übergehen soll: BFH vom 01.03.2018, aaO, Rz 25 mwN.

Unentgeltlichkeit wird widerlegbar vermutet bei Übertragung aus familiären Gründen, insbesondere von Eltern auf Kinder, kann aber bei erkennbarem Willen zur Unentgeltlichkeit auch bei Übertragung an Dritte vorliegen: ständige Rspr lt BFH vom 01.03.2018, aaO, Rz 25; BFH vom 10.03.1998, BStBl II 1999, 269; FG D'dorf, EFG 2010, 803 zu II.4. der Gründe. Analoge Behandlung wohl bei unentgeltlicher Übertragung an Mitarbeiter, weil der Übertragende keine eigenen Kinder hat und er seine Angestellten aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit wie Familienangehörige angesehen hat: s Rn 51b.

Der Anteilserwerber tritt gemäß § 6 Abs 3 EStG in die Rechtsstellung des Vorgängers ein, indem er dessen Buchwerte (anteilig) fortführt. Mit dem Anteil geht auch das mit dem Anteil unlösbar verbundene Recht zur Verlustverrechnung gemäß § 15a Abs 2 und 3 S 4 EStG auf den Erwerber über. Beim unentgeltlich übertragenden Kommanditisten entsteht, entgegen dem Wortlaut von § 52 Abs 24 S 3 und 4 EStG idF KroatienAnpG, kein Gewinn, es sei denn, künftige Gewinne sind schon im Übertragungszeitpunkt nicht mehr zu erwarten (s Rn 6b; glA FinMin SchlH vom 23.03.2011, DStR 2011, 1427; Söffing, FR 1975, 233, 234).

Bei unentgeltlicher Anteilsübertragung geht der nur verrechenbare Verlust iSd § 15a EStG auf den Übernehmer der Beteiligung an der KG über, wenn jener durch diesen Verlust künftig wirtschaftlich belastet wird (indisponibler Übergang): s Rn 5d. Bei dem übernehmenden Gesellschafter ist korrespondierend zum Gewinn des ausscheidenden Gesellschafters nach § 52 Abs 24 S 4 EStG ein Verlust nach den für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätzen anzusetzen. Bei Übertragung auf einen Kommanditisten mit bereits negativem Kapitalkonto ist der diesem dadurch zugerechnete Verlust idR lediglich mit künftigen Gewinnen verrechenbar.

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