Rn. 21a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Mit Einlage (§ 171 Abs 1 HGB) ist die "Haftsumme" gemeint (BFH vom 10.10.2007, BFH/NV 2008, 274). Eine nachträgliche haftungsbeendende Einlage kann kein zusätzliches Verlustausgleichsvolumen mehr schaffen, weil in gleicher Höhe die überschießende Haftung (s Rn 23) verringert wird (BFH vom 10.10.2007, aaO; BFH vom 10.06.1999, BFH/NV 1999, 1461 zu 1. Abs 2). Hierzu auch s Rn 22a, Bsp zu "Gewinnanteile in Folgejahren". Schmelz, DStR 2006, 1704, 1708 macht darauf aufmerksam, dass nach seiner Auffassung eine Aufrechnung des Kommanditisten mit seinem Anspruch aus § 812 Abs 1 S 1 BGB Alt 1 gegen die KG wegen des rechtsgrundlos geleisteten Überbetrags gegen den "Hafteinlageanspruch" aus § 171 Abs 1 Hs 1 HGB mit der Wirkung der Haftungsbefreiung nicht möglich sei; vielmehr sei eine Haftungsbefreiung nur durch unmittelbare Gläubigerbefriedigung möglich. Er hält auch die ausdrückliche Zahlung als "Leistung auf die Haftung" für problematisch.

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