Rn. 28a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Zur Ablehnung der Berücksichtigung von Bürgschaften für eine erweiterte Verlustverrechnung ist im Regierungsentwurf Folgendes ausgeführt (BT-Drucks 8/3648, 17):

Zitat

"Die Anerkennung der Bürgschaft als Grundlage für eine erweiterte Verlustverrechnung würde es nach Auffassung der Bundesregierung den Verlustzuweisungsgesellschaften ermöglichen, nach wie vor Steuerersparnisse zu vermitteln, die den Betrag weiter übersteigen, mit dem der Kommanditist im unternehmerischen Risiko steht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommanditisten solcher Gesellschaften pro forma Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen, obgleich nach den gesamten Umständen des Falles eine tatsächliche Inanspruchnahme aus den Bürgschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Auch Gesichtspunkte der Steuervereinfachung sind zu beachten. Es müsste bei grundsätzlicher Anerkennung der Bürgschaft zunächst in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und in welcher Höhe der Bürge im Falle einer Inanspruchnahme Rückgriffsansprüche, insbesondere gegen seine Mitgesellschafter, hat. Übernehmen zB alle Kommanditisten die Bürgschaft für eine Verbindlichkeit der KG, so wäre es nicht zu vertreten, die dann bestehenden Rückgriffsrechte außer Betracht zu lassen, die jeder Kommanditist im Falle seiner Inanspruchnahme haben würde. Ließe man solche Rückgriffsrechte außer Betracht, wäre die gesetzliche Regelung für die Tätigkeit der Verlustzuweisungsgesellschaften so gut wie ohne Bedeutung."

Diese Ausführungen können nicht überzeugen, insoweit sie mit Rückgriffsansprüchen begründet werden, da dies gemäß § 110 HGB auch für den Fall der HR-Eintragung gilt (s Rn 24). Es handelt sich um einen simplifizierenden Akt des Gesetzgebers, die Entscheidung wurde jedoch bewusst getroffen (so auch BFH VIII, BStBl II 1993, 665; FG Münster EFG 1991, 537 rkr; bestätigt BFH vom 01.10.2002, BFH/NV 2003, 304).

Bei fortbestehendem/r Gesellschaftsverhältnis/KG ist somit eine Berücksichtigung von drohenden Inanspruchnahmen aus einer gesellschaftsrechtlich veranlassten (zu den Kriterien dafür nachfolgend s Rn 28b) Bürgschaft bzw von tatsächlich geleisteten Bürgschaftszahlungen zur Erweiterung des Verlustausgleichsvolumens bzw bei vorzeitiger Auflösung des negativen Kapitalkontos zur Verrechnung mit dem Auflösungsgewinn (s Rn 6c) nicht möglich. Zur Bürgschaftsbehandlung im Einzelnen bei Inanspruchnahmen s § 15 Rn 74d (Bitz)).

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