Rn. 65

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach § 15 Abs 3 UmwStG verringert sich der nach § 15a EStG verrechenbare Verluste in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf den/die anderen Rechtsträger in Form der KapGes übergeht: UmwSt-Erlass 2011 BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Rz 15.41 und 16.01, 16.03. Wird bei einer Aufspaltung die KG aufgelöst, geht der bisher nicht genutzte verrechenbare Verlust somit unter.

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