Rn. 37
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Definition: "Soweit ein negatives Kapitalkonto … durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht."
(1) | "Entnahmen": Nach Saldierung mit Einlagen desselben Jahres (glA Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 94 zu (3), 41. Aufl; Wassermeyer, DB 1985, 2634, 2637). In dem Fall, wo Gewinnanteil und Entnahme sich aufheben, sodass sich das negative Kapitalkonto zum 31.12. gegenüber dem vom 31.12. des Vorjahres per Saldo nicht verändert, ist keine Einlageminderung gegeben. Beispiel:
Jahr 02: Der Gewinnanteil von 20 ist zu mindern um den verrechenbaren Verlust von 20 aus Jahr 01 und bleibt steuerfrei. Die Entnahme von 20 ist keine Einlageminderung, weil das negative Kapitalkonto unverändert bleibt: BFH vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 226 zu III.5.a. |
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(2) | Keine Entnahme ist die Gewährung eines Darlehens an den Kommanditisten zu unter Fremden üblichen Bedingungen: s § 15 Rn 13c (Bitz). Die OFD Ffm vom 09.12.2016, S 2241 a A – 005 – St 213, DStR 2017, 498 zu IX. weist zur Frage, ob ein Darlehen der KG an den Kommanditisten das Kapitalkonto mindert, darauf hin, dass ein solches Darlehen steuerlich PV im Gesamthandsvermögen ist, wenn die Darlehensbedingungen nicht fremdvergleichbar sind, und es dann die Kapitalkonten aller Gesellschafter entsprechend mindert (zur Abgrenzung von gesellschafts- und steuerrechtlich maßgebendem Kapitalkonto s Rn 6a). | ||||||||||||||||||||
(3) | Abgrenzung zum Entnahmebegriff iSd §§ 4, 5 EStG: bei § 15a Abs 3 EStG Einkunftsermittlungsvorschrift, dort Gewinnermittlungsvorschrift: s Ruban, FS Klein 1994, 781ff. | ||||||||||||||||||||
(4) | Im Einzelnen lassen sich im Wesentlichen folgende Fälle unterscheiden, wenn vorab berücksichtigt wird, dass Einlageminderungen nicht zu einer Gewinnzurechnung führen, soweit sie iSd § 15a Abs 3 S 1 EStG zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs 4 HGB führen (s Rn 36), und/oder nur solche Entnahmen von Belang sind, die sich auf das in der StB der KG ausgewiesene Kapitalkonto I oder II (s Rn 6) des Kommanditisten auswirken. Positive Fälle (Einlageminderung gegeben):
Negative Fälle (Einlageminderung nicht gegeben):
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(5) | Schifffahrtsunternehmen, bei denen Verluste auf Sonderabschreibungen oder degressive AfA zurückzuführen sind: hier ist § 15a EStG nur auf Verluste anwendbar, wenn diese die geleistete Einlage um das Eineinviertelfa... |
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