BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Tz 69–74 (Erbengemeinschaft: Ertragsteuerliche Behandlung) iVm BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 (Realteilung, Anwendung von § 16 Abs 3 S 2–4 u Abs 5 EStG);

BMF v 27.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10004, DB 2019, 99 (Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung).

Entsprechendes wie beim Einzelunternehmer (s Rn 56) gilt für die Erbengemeinschaft sinngemäß, wenn der Erblasser Gesellschafter einer gewerblichen PersGes war. Im Einzelnen:

 

Rn. 57

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Auflösung der PersGes mit dem Tod eines Gesellschafters: GbR lt BGB

Nach den dispositiven gesetzlichen Regelungen, die in der Praxis die Ausnahme bilden, wird die gewerbliche GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (vgl § 727 Abs 1 BGB). Die Gesellschaft besteht jedoch als Abwicklungsgesellschaft fort, die Erben treten in ihrer Verbundenheit als Erbengemeinschaft anstelle des Erblassers in die Abwicklungsgesellschaft ein. Die Erträgnisse des Nachlasses sind anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachfolger in der Liquidationsgesellschaft wird die Erbengemeinschaft, mittelbare Mitunternehmer (s Rn 111b) werden die Miterben, denen auch ein Aufgabegewinn der Gesellschaft zugerechnet wird. Es liegt insgesamt eine nach den §§ 16, 34 EStG begünstigte Betriebsaufgabe vor (evtl alternativ eine Realteilung – s BMF v 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002, DB 2019, 95).

Zum Ausscheiden eines Miterben im Rahmen einer "unechten" Realteilung unter Mitnahme eines Teilbetriebs o einzelner WG in ein eigenes BV s BMF v 19.12.2018, aaO, VI. Bsp 2 u VIII. (Sperrfrist beachten). Auch s § 16 Rn 550ff (Rapp).

Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen PersGes ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, aufgrund dessen jemand gegen Erhalt eines Geldbetrags auf die Geltendmachung seiner Rechte als Erbe verzichtet, u war diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen, steht sie einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus der PersGes ausscheidet: BFH v 16.05.2013, BStBl II 2013, 858. Die Abfindung führt dann zu einem tarifbegünstigten Gewinn, der im Rahmen der gesonderten u einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der PersGes festgestellt wird.

Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Erben (BMF BStBl I 2006, 253 Tz 69): OHG lt BGB

Ist im Gesellschaftsvertrag einer OGH nichts Abweichendes bestimmt (GbR: s oben) o machen die verbliebenen Gesellschafter von einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Übernahmerecht keinen Gebrauch (Fortsetzungsklausel, s nachfolgend), so scheidet der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus: § 131 Abs 3 Nr 1, § 161 Abs 2 HGB iVm § 738 Abs 1 S 2 BGB, §§ 105 Abs 3, 161 Abs 2 HGB. Die Erben werden gar nicht erst Gesellschafter u somit auch nicht Mitunternehmer, sondern erlangen einen zum PV gehörenden Abfindungsanspruch gegenüber den verbliebenen Gesellschaftern, auf die der Gesellschaftsanteil im Wege der Anwachsung unmittelbar vom Erblasser übergegangen ist. Aus diesem Grunde ist dem Erblasser selbst ein (tarifbegünstigter – §§ 16, 34 EStG) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen Buchwert seines Kapitalkontos und Abfindungsanspruch (BFH v 15.04.1993, BStBl II 1994, 227). Auch hinsichtlich evtl vorhandener Sonder-BV des Erblassers wird in dessen Person insoweit in Höhe der Differenz zwischen Buchwert in der Sonderbilanz des Erblassers und Verkehrswert ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn realisiert (BFH BStBl II 1975, 580). Um eine solche Gewinnrealisierung zu vermeiden, ist zu empfehlen, den Grundbesitz rechtzeitig zB in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG einzubringen; Eintragung in das HR zulässig nach § 105 Abs 2 HGB (s Rn 37).

Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben: KG gem § 177 HGB o GbR/OHG lt Gesellschaftsvertrag

  • Nach § 177 HGB wird eine KG beim Tod des Kommanditisten – soweit nicht abw gesellschaftsvertraglich geregelt – mit den Erben fortgesetzt. Gesellschaftsvertraglich kann das auch bei GbR u OHG so vereinbart werden (s nachfolgend: sog einfache Nachfolgeklausel). Dann werden die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls anstelle des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge Gesellschafter, der Gesellschaftsanteil wird unmittelbar entsprechend der Erbquote in mehrere Anteile aufgespalten, so dass sich die Zahl der Gesellschafter entsprechend erhöht. Das sonstige Nachlassvermögen fällt dagegen in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft inkl des Sonder-BV I u II des Erblassers (dazu s Rn 72ff), das jedoch gem § 39 Abs 2 Nr 2 AO den einzelnen Erben entsprechend ihrem Anteil am Nachlass zugeordnet wird u daher Sonder-BV bleibt. Das Sonder-BV geht nicht im Wege der Singularsukzession, sondern durch Gesamtrechtsnachfolge auf die aus allen Miterben-Gesellschaftern bestehende Erbengemeinschaft über: Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 665, 36...

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