Rn. 89

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wegen umgekehrt unmittelbarer Gesellschafterleistung bei mittelbarer Beteiligung (doppelstöckige PersGes) s Rn 111a111b.

Zum Fall einer zwischen unmittelbare Gesellschafterleistung und diese empfangende PersGes zwischengeschalteten Management-KapGes s Rn 84a.

Unter dem Stichwort "mittelbare Gesellschafterleistung" zur Förderung des Gesellschaftszwecks bei unmittelbarer Beteiligung ist an zwei Fallgestaltungen zu denken:

(1) Der Kommanditist einer GmbH & Co KG ist als Geschäftsführer der die Geschäfte der KG führenden Komplementär-GmbH tätig und erbringt seine ArbN-Leistung arbeitsvertraglich (also entgeltlich) bei der GmbH, somit mittelbar über diese auch bei der KG (bei unentgeltlicher Erbringung – sog Thesaurierungsmodell – s Rn 48a).
(2) A vermietet sein Grundstück an den Dritten D, damit dieser es der PersGes X vermietet, an der A beteiligt ist.

Zu Fallgestaltung 1:

Die Geschäftsführervergütungen sind Sonder-BA der GmbH und Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG bei der GmbH & Co KG und mindern den steuerlichen Gesamtgewinn und Gewerbeertrag der GmbH & Co KG nicht: s Rn 48. Das betrifft auch Entlassungsentschädigungen an den Kommanditisten; diese sind nicht nach den §§ 24 Nr 1a, 34 Abs 1 EStG begünstigt, sondern gehören zu den Sonder-BE, weil der Geschäftsführer zwar zivilrechtlich Angestellter ist, zugleich jedoch eine unauflösbare Doppelfunktion wahrnimmt, da er nicht nur Organ der GmbH, sondern auch Mitunternehmer der KG ist, allerdings nur, wenn der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH sich nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkt: OFD Ffm v 20.10.2016, S 2241 A – 098 – St 213, DB 2016, 2872.

Analog ist durch den BFH geklärt, dass Tätigkeitsvergütungen, die der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & atypisch Still als Geschäftsführer der GmbH erhält, als Sondervergütungen gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, Hs 2 EStG) zu erfassen sind und Entsprechendes für die atypisch stille Beteiligung des Vorstandsmitglieds an einer AG gilt: BFH v 12.09.2005, VIII B 54/05, BFH/NV 2006, 277 mwN.

Zu Fallgestaltung 2:

Der BFH BStBl II 1981, 314 hat entschieden, dass zwar § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG nicht vorliege (zutreffend), das Grundstück jedoch Sonder-BV II (s Rn 75 zu (2)) des A darstelle und die Miete folglich, im Ergebnis gleichwertig, Sonder-BE sei (glA BFH BFH/NV 2008, 1320; BStBl II 1994, 796; 1994, 250; 1981, 314; Woerner, StBKongrRep 1982, 193, 206; aA Lempenau, StbJb 1982/83, 201, 223). Für die Qualifizierung als Sonder-BE kommt der positiven Feststellung der gesellschaftlichen Veranlassung entscheidende Bedeutung zu (glA Woerner, JbFSt 1982/83, 263).

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