Verwaltungsanweisungen:

OFD Kiel vom 02.10.2002, S 2241 A-St 234, S 2706 A-St 261, DB 2003, 240 (Steuerliche Behandlung von Konzessionsabgaben bei Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG).

 

Rn. 87

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

"WG" iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG können alle materiellen und immateriellen WG sein, zB Grundstücke, Maschinen, Erfindungen, Urheberrechte, als WG zu wertende Nutzungsrechte etc, im Einzelnen s Rn 74ff.

"Überlassung" von WG iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist iS einer Überlassung zur Nutzung durch den unmittelbaren, aber auch durch den mittelbaren Gesellschafter zu verstehen. Für diese Nutzungsüberlassung muss die Vergütung (auch Lizenz) gewährt werden. Darunter fallen Mietzinsen, aber auch Erbbauzinsen (s BFH vom 11.12.2003, BStBl II 2004, 353). Die überlassenen WG sind Sonder-BV I des Gesellschafters, s Rn 74.

Wird das WG selbst auf die Gesellschaft dergestalt übertragen, dass es ihr endgültig verbleibt, so nutzt sie dieses kraft eigenen Rechts und nicht wie im Falle der Überlassung zur Nutzung kraft abgeleiteten Rechts (BFH BStBl II 1979, 757/60).

Wegen der unentgeltlichen Einbringung eines dinglich oder obligatorisch gesicherten Nutzungsrechts am WG in die PersGes s Rn 74d.

Die Dauer der Nutzungsüberlassung ist grundsätzlich unbeachtlich entsprechend dem Zweck des Gesetzes, Einzelunternehmer und Mitunternehmer partiell gleichzustellen (s Rn 12a), es sei denn, dass bei einer vorübergehenden Nutzungsüberlassung das gleichzeitige Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nur zufällig ist (BFH BStBl II 1980, 275).

Bei nur teilweiser Nutzungsüberlassung ist es für die Identifikation der Vergütungen unerheblich, ob der von der PersGes genutzte Teil wegen untergeordneter Bedeutung iSd R 4.3 Abs 2 EStR 2012 nicht notwendiges Sonder-BV sein kann (BFH BStBl II 1978, 647): auch s Rn 74 wegen Sonder-BV im Zusammenhang mit Gebäudeteilen.

Unbeachtlich ist auch, ob der zur Nutzung überlassende unmittelbar oder mittelbare Gesellschafter Eigentümer des WG ist oder dieses selbst nur aufgrund eines Miet- (BFH FR 1986, 95; BFH BStBl III 1966, 64) oder Nießbrauchsverhältnisses (BFH BStBl II 1986, 713; Schulze zur Wiesche, FR 1979, 273, 278) nutzt.

Vermietet der Gesellschafter einer PersGes einem Dritten ein WG, damit dieser es der PersGes zur Nutzung überlässt, so liegen Sonder-BE (aus Sonder-BV II) vor: BFH BStBl II 1981, 314. S Rn 89.

Ist eine Gemeinde Gesellschafterin eines Versorgungsunternehmens (GmbH & Co KG), sind die als BA abzugsfähigen Konzessionsabgaben keine Sonder-BE iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, weil die Nutzungsüberlassung Ausfluss des öffentlichen Eigentums ist: OFD Kiel v 02.10.2002, DB 2003, 240.

Die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen des Gesellschafters sind Sonder-BA (s Rn 91).

Wegen der Überlassung von WG, die zu einem einzelgewerblichen BV gehören, s Rn 81.

 

Rn. 88

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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