Rn. 136e

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Umgekehrt gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach jedes Geschäft, das unter Ausnutzung der besonderen Branchenkenntnisse und Erfahrungen von einem Kaufmann abgeschlossen wird, zum Gewerbebetrieb gehört (FG Münster EFG 1981, 385 rkr). Der StPfl muss zum Gegenbeweis zugelassen werden, wenn die Steuerbehörde aufgrund des äußeren Anscheins gewerbliche Geschäfte annimmt: So genügt lt BFH BStBl II 1968, 775 nicht jede Nutzbarmachung beruflicher Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen, um sonst private Geschäfte zu gewerblichen zu machen (auch s BFH BStBl II 1982, 587 sowie zur USt BFH BStBl II 1987, 744; 1987, 752).

Anders aber FG RP vom 21.08.2018, EFG 2019, 1192, nrkr, speziell zu eBay-Verkäufen aus einer Privatsammlung (s Rn 136b); das Urteil des FG RP wurde aufgrund materiell-rechtlicher Fehler in der Revision durch BFH vom 17.06.2020, X R 18/19, BStBl II 2021, 213 aufgehoben und an das FG RP zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Dem allg Grundsatz muss man zustimmen, andererseits aber auch einräumen, dass insb in den Fällen der Geschäfte mit Schmuckgegenständen eines Juweliers oder der Geschäfte mit Kunstgegenständen eines Kunsthändlers zunächst die Auffassung berechtigt ist, es liegen berufsmäßige Neben- oder Gelegenheitsgeschäfte vor, weil es sich hier um Gegenstände und Geschäfte handelt, die für den Berufszweig in der Art, wie sie gemacht werden, typisch sind. Hier werden an den Nachweis des StPfl, es handele sich bei einem Verkauf um ein in der Privatsphäre liegendes Geschäft, strenge Anforderungen zu stellen sein, vor allem wird der StPfl darauf zu achten haben, dass eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden (insb in der Buchhaltung).

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