dba) PartG ohne beschränkte Berufshaftung – PartG obB – (alte Rechtslage)

Schrifttum zur Partnerschaftsgesellschaft (PartG obB lt Gesetz von 1994):

Seibert, Die Partnerschaft für die Freien Berufe, DB 1994, 2381;

Müller, Die Partnerschaftsgesellschaft – Eine Rechtsform für freie Berufe aus der Sicht der freiberuflichen Leistung, FR 1995, 402;

Knoll/Schüppen, Die Partnerschaftsgesellschaft – Handlungszwang, Handlungsalternative oder Schubladenmodell?, DStR 1995, 608;

Eggesieker, Die Partnerschaftsgesellschaft für freie Berufe, 1995;

Meilicke ua, PartGG, 1995;

Henssler, PartGG, 1997;

Castan, Die Partnerschaftsgesellschaft, 1997;

Eggesiecker, Steuerberatung durch normale Partnerschaft zulässig, DB 1997, 2515.

 

Rn. 54a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften vom 25.07.1994 (BGBl 1994, 1744) stellte den Angehörigen freier Berufe (§ 1 Abs 2 PartGG) eine auf deren Bedürfnisse besonders zugeschnittene Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung. Es handelt sich zivilrechtlich um eine PersGes, die namens-, grundbuch- und parteifähig ist. Für Verbindlichkeiten der PartG aus beruflichen Fehlern haften neben ihrem Vermögen (akzessorisch, § 7 Abs 2 PartGG) die handelnden Partner, allerdings mit – eingeschränkten (AGB oder Individualvereinbarung) – Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung: § 8 PartGG. Anders als bei einem OHG-Anteil ist der Anteil an einer PartG nicht vererblich, der Tod eines Partners bewirkt vielmehr dessen Ausscheiden: § 9 PartGG. Soweit das PartGG nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften über die GbR (§§ 705ff BGB) Anwendung: § 1 Abs 4 PartGG.

Die Partnerschaft kann in ihrem eigenen Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (§ 7 Abs 2 PartGG iVm § 124 Abs 1 HGB). Anders als die PartG mbB (s Rn 54b) bedarf die klassische Partnerschaftsgesellschaft obB, deren Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich aus Berufsangehörigen sowie den Angehörigen eines bereits bisher genannten sozietätsfähigen Berufs angehören, keiner Zulassung bei der Berufskammer als Berufsausübungsgesellschaft (dazu im Einzelnen s Rn 41b). Sie kann die Zulassung jedoch freiwillig beantragen, etwa, weil sie als Gesellschaft im Berufsverzeichnis verzeichnet sein möchte oder sie ein besonderes elektronisches Postfach wünscht.

Steuerlich gehört die PartG obB zu den "anderen Gesellschaften" iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 18 Abs 4 EStG. Sie hat nur dann freiberufliche und nicht gewerbliche Einkünfte, wenn alle Partner Freiberufler sind (zB s BFH vom 10.10.2012, BStBl II 2013, 79) und leitend und eigenverantwortlich tätig sind: auch s Rn 128; zur Abfärbe- und Infektionstheorie auch s § 18 Rn 275 ff (Güroff). Die Eintragung der PartG ins Partnerschaftsregister ist zur Bestimmung der Einkunftsart somit keine Grundlage.

Die PartG bleibt bei Mandaten mit starkem Personenbezug wegen ihrer Handelndenhaftung nach wie vor sinnvoll.

dbb) PartG mit beschränkter Berufshaftung – PartG mbB – lt Gesetz von 2013

Schrifttum zur Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB):

Seibert, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), DB 2013, 1710;

Seibert, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Eine Lücke wird geschlossen, WPg 15/2013, I;

Ruppert, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Ende gut, alles gut?, DStR 2013, 1623;

Carlé, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, KÖSDI 2013, 18 547;

Wälzholz, Überlegungen zur Gründung und Umwandlung bereits existierender Rechtsträger in eine PartG mbB, DStR 2013, 2637.

Verwaltungsanweisungen:

OFD NW v 12.12.2013, DB 2014, 214 (ESt/GewSt: PartG mbB; steuerrechtliche Behandlung);

OFD Nds v 26.10.2015, DStR 2016, 245 (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: § 15a Abs 5 EStG: nein).

 

Rn. 54b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Das PartGG v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2386 (auch s vor § 1 Rn 214 (Bitz)) eröffnet zur Berufsausübung zusammengeschlossenen Freiberuflern als Variante der PartG eine PersGes-Form iSd § 705 BGB (GbR: § 1 Abs 4 PartG) mit einer gemäß § 8 Abs 4 PartG nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Berufshaftung bei Schäden infolge fehlerhafter Berufsausübung eines persönlich handelnden Berufsträgers, wenn die PartG eine gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung unterhält und der Name mindestens die Abkürzung "mbB" enthält. Die PartG mbB eröffnet aber nicht eine generell unlimitiert beschränkte Haftung, so zB nicht für Mietschulden oÄ!

Sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs 1 PartGG). Wie bei der PartG nach alter Rechtslage ist maßgebend die transparente Besteuerung nach § 18 EStG, wenn ausschließlich Berufsträger beteiligt sind (s Rn 54a). Eine gewerbliche Infektion nach § 15 Abs 3 EStG (s Rn 162b) ist jedoch zu vermeiden.

Partnerschaftsgesellschaften mbB müssen bis zum 01.11.2022 die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (dazu s Rn 41b) beantragen, wobei sie bis zur Bescheidung durch die Kammer vorläufig beratungs- und vertretungsberechtigt sind.

Aus dem Zweck der Berufsausübungsgesellschaft, der gemeinschaftlichen Berufsausübung zu dienen (zB s § 49 StBerG nF), ergibt sich das Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafter. Eine rein kapit...

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