Rn. 82

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Hierzu bestimmt Leitsatz Nr 4 des BFH vom 23.05.1979, BStBl II 1979, 763 (bestätigt BFH BStBl II 1987, 553):

Zitat

"Für die Zurechnungen der Vergütungen iSd § 15 Nr 2 EStG zu den Einkünften des Gesellschafters eines bestimmten Kj ist es unerheblich, ob ihm die Vergütungen während dieses Kj zugeflossen sind; sie sind Einkünfte des Kj, in dem sie als Aufwand bei der Gesellschaft in Erscheinung getreten sind."

Gemäß BFH ist das Wort "bezogen" in § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht iS eines tatsächlichen Vorganges, sondern einer zeitlichen Zuordnung zu verstehen. Als Bestandteil der Sonderbilanz des Gesellschafters innerhalb des einheitlichen Betriebs der PersGes (s Rn 60) sind auf die Sondervergütungen die für die StB der Gesellschaft maßgeblichen Grundsätze anzuwenden.

Soweit der Aufwand bei der PersGes – zB als HK gemäß § 255 HGB – aktivierungspflichtig ist und erst mittels einer AfA, Teilwertabschreibung oder im Zusammenhang mit einem Veräußerungs- oder Entnahmevorgang zu Aufwand wird, hindert eine derartige Aktivierung die sofortige Erfassung der Leistungsvergütung als Sonder-BE beim Gesellschafter nicht (BFH BStBl II 1979, 763; bestätigt BFH BStBl II 1987, 553; 1996, 427).

Anders bei Werklieferungen mit wesentlichem Materialanteil: s BFH vom 18.10.1999, BStBl II 2000, 339 und s Rn 85: übriges Rechtsgeschäft, keine Sondervergütung. Wenn Sondervergütung gewollt ist (gewerbesteuerliche Gründe), dann sollte der Werklieferungsvertrag in Lieferungs- und Werkvertrag aufgespalten werden.

Vergütungen (einschließlich Versorgungsleistungen) für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft

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