Rn. 128d

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Für die Vermeidung der Gewerblichkeit und eine Zuordnung zum Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG genügt eine Gruppenähnlichkeit zu den Tätigkeiten des Vermögensverwalters, Testamentsvollstreckers und Aufsichtsratsmitglieds; zu den letzten beiden gehört auch die Wahrung von persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten, weshalb die Anwendung von § 18 Abs 1 S 3 EStG nicht auf vermögensverwaltende Tätigkeiten beschränkt ist, ausreichend ist vielmehr ein gemeinsames Leitbild der Fremdnützigkeit, der Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis und der weitestgehend selbstständigen Ausübung: BFH v 15.06.2012, VIII R 14/09, BStBl II 2010, 909 – auch s Rn 127a "Betreuer, beruflicher".

Die bisher oft zur Gewerblichkeit führende sog Vervielfältigungstheorie wurde durch den BFH in Änderung seiner Rspr aufgegeben: s BFH v 15.12.2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506 zu der Tätigkeit eines RA, StB oder WP als Insolvenzverwalter (Vorinstanz: FG Nds v 18.08.2009, 13 K 47/06; auch s BFH v 15.12.2010, VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303) – auch vgl vorstehend ABC Gewerbebetrieb, s Rn 127a; Hinweis auch auf OFD Koblenz v 23.09.2011, DB 2011, 2631. Auch nach der neuen BFH-Rspr müssen aber iSd "Stempeltheorie" (nachfolgend s Rn 128e) die Merkmale selbstständiger Arbeit erfüllt sein

  • persönliche Leistung des Berufsträgers
  • leitend und eigenverantwortlich (nachfolgend s Rn 128e)
  • aufgrund eigener Fachkenntnisse.

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