Rn. 50a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Fall einer überhöhten Gehaltszahlung der GmbH an den Geschäftsführer der GmbH im obigen Beispielsfall (s Rn 50) 80 000 EUR statt 65 000 EUR, der zugleich Kommanditist der KG oder einem solchen nahestehend ist, liegt eine vGA vor. Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf, der aus nicht zu den Mitgliedern der Familien gehörenden Personen besteht: BFH v 22.10.2015, BStBl II 2016, 219.

Die steuerliche Behandlung einer überhöhten Gehaltszahlung hängt davon ab, ob die GmbH einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch auf Erstattung des Geschäftsführergehaltes an die KG hat oder nicht:

  • Mit Erstattungsanspruch an die KG:

    Der Gewinn der GmbH selbst ist nicht betroffen, der Gewinnanteil der GmbH an der KG ist aber in Höhe des prozentualen Gewinnanteils der GmbH am KG-Gewinn in Bezug auf die überhöhte Erstattung gemindert: bei 10 % Gewinnanteil der Komplementär-GmbH und 15 000 vGA liegt nur in Höhe von 1 500 eine vGA vor, die – außerhalb der Gewinnverteilung der KG – den GmbH-Gewinn zu 100 % erhöht und zugleich davon 900 = 60 % als vGA (§ 15 Abs 1 Nr 2, § 3 Nr 40 EStG) den KG-Gesamtgewinnanteil des Geschäftsführers erhöht, der Rest von 600 stellt wegen der Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses eine KG-Gewinnerhöhung (Verteilung entweder wegen im Vorhinein vom Gesellschaftsvertrag abw konkludent geänderter Gewinnverteilung nur an den Begünstigten oder ansonsten nach dem allg Gewinnverteilungsschlüssel lt Gesellschaftsvertrag an alle Gesellschafter: dazu s Rn 67) dar und zugleich eine (genehmigte) Entnahme von A aus der GmbH & Co KG (s Wassermeyer, DStR 1999, 18, 21f zu III.2.); Buchung: Kapitalkonto X an Vergütung 15 000). Bei der GmbH ist nur die angemessene Vergütung als Ertrag aus der KG zu versteuern.

  • Ohne Erstattungsanspruch an die KG:

Es liegt in voller Höhe von 15 000 eine vGA bei der GmbH (Hinzurechnung zum stpfl Einkommen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG) vor und iHv 9 000 (= 60 % gemäß § 3 Nr 40 EStG infolge ungekürzter Erfassung nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG beim KG-Gesamtgewinn) eine Sondervergütung beim Geschäftsführer, so dass sich der KG-Gesamtgewinn um 6 000 (= 40 % der vGA) mindert.

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