Rn. 50

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Im Fall einer unangemessen niedrigen Vergütung der KG an die Komplementär-GmbH für Geschäftsführung, Vertretung und Haftung liegt eine vGA vor, die sich (lediglich) in Höhe des Anteils bemisst, zu dem der oder die GmbH-Gesellschafter an der GmbH & Co KG auch als Kommanditisten beteiligt sind; in Höhe des auf die Beteiligung der Komplementär-GmbH entfallenden Anteils (idR Null) sowie in Höhe des Anteils von Kommanditisten, die nicht auch GmbH-Gesellschafter bzw diesen nahestehende Personen sind, liegt keine vGA vor (dazu auch vorstehend s Rn 49 Abs 1).

 

Beispiel:

An der XY GmbH & Co KG sind X zu 50 %, Y zu 40 % und die A-(Komplementär-)GmbH zu 10 % beteiligt. X ist alleiniger Gesellschafter der GmbH. Die angemessene Gewinnverteilung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen beträgt 50 % (X), 40 % (Y) und 10 % (A-GmbH).

Die A-GmbH erhält für Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Vergütung iHv 50 000 EUR, angemessen wären 65 000 EUR (60 000 EUR Geschäftsführung/Vertretung und 5 000 EUR Haftungsprämie).

Der Gewinn der XY GmbH & Co KG nach Abzug der Vergütung an die A-GmbH von 50 000 EUR beträgt 150 000 EUR.

In Höhe von 7 500 EUR (50 % Kommanditanteil des X bezogen auf 15 000 EUR Mindervergütung) liegt eine vGA (Vermögensminderung) der A-GmbH an den Alleingesellschafter X vor, die bei der GmbH dem stpfl Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen ist.

Die vGA führt zu einer Minderung des stpfl Gewinnanteils des X aus der XY GmbH & Co KG wegen Aufwandseinlage des X in die GmbH & Co KG (Buchung bei der KG: Vergütung an die A-GmbH an Kapitalkonto X 7 500 EUR). Die Minderung des StB-Gewinns der GmbH & Co KG um 7 500 EUR wird bei der steuerlichen Gewinnverteilung der KG nur dem X zugewiesen.

Bei X ist die vGA von 7 500 EUR Sonder-BE (zugleich Entnahme).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge