Rn. 48b

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Erstattet die KG lt Gesellschaftsvertrag der GmbH "als Kosten, auch im Falle eines Verlustes", Aufwendungen an Dritte wie zB JA-Prüfungs- und Steuerberatungskosten sowie IHK-Beiträge, so handelt es sich um Sondervergütungen nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, nicht aber zugleich um Sonder-BA, die bei dem Gesamtgewinn der KG – insb für gewerbesteuerliche Zwecke – abziehbar wären, weil sie nur den eigenen Gewerbebetrieb der GmbH selbst betreffen und nicht die Geschäftsführung der KG.

 

Beispiel:

Die Komplementär-GmbH zahlt keine Geschäftsführervergütung an ihren Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der KG ist. Sie zahlt aber insgesamt TEUR 20 IHK-Beiträge, JA-Prüfungs- und Steuerberatungskosten. Diese erhält sie von der KG als Aufwendungsersatz vergütet. Bei der GmbH ergibt sich körperschaftsteuerlich ein Nullergebnis.

In der StB der KG bzw in der steuerlichen GuV-Rechnung wird der Aufwendungsersatz von TEUR 20 als Aufwand gebucht und hat entsprechend den Gewinnanteil der GmbH an der KG gemindert. Dieser ist wieder um die Sondervergütung gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iHv TEUR 20 zu erhöhen und kann nicht um eine gleich hohe Sonder-BA vermindert werden. Dies wirkt sich im Weiteren auf die GewSt-Belastung der KG aus.

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