Rn. 141a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist handelsrechtlich in § 22 Abs 2 HGB angesprochen, aber nicht umfassend geregelt (wegen der str Eintragungspflicht in das HR s Nelissen, DB 2007, 786). Die Verpachtung eines zuvor in Eigenregie geführten oder unentgeltlich erworbenen (s Rn 146) Gewerbebetriebs ist an sich keine gewerbliche Betätigung (steuerlich VuV eines Sachinbegriffs: § 21 Abs 1 Nr 2 EStG; s FG Mchn EFG 1966, 523). Unerlässlich ist regelmäßig der Eintritt des Pächters in bestehende Verträge (kraft Gesetzes geregelt betreffend Arbeitsverhältnis § 613a BGB).

Gemäß § 22 Abs 2 HGB gilt die Pacht als Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden und gestattet die Firmenfortführung durch den Pächter bei Einwilligung durch den bisherigen Firmeninhaber. In diesem Fall haftet der Pächter gemäß §§ 25, 26 HGB für die vor Pachtbeginn im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten (BGH BB 1984, 806; Würdinger, Großkommentar HGB, § 2 Rz 31).

Der BFH stellt einen unentgeltlichen Betriebsüberlassungsvertrag einem Pachtvertrag gleich (BFH BStBl II 1980, 181).

Über § 581 BGB finden auch die Vorschriften über die fristlose Kündigung im Mietrecht (§§ 542, 554, 554a BGB) entsprechende Anwendung.

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen ist keine (vorübergehende) Betriebsunterbrechung ieS (s Rn 422), da der Betriebsinhaber dadurch ja gerade zum Ausdruck bringt, dass er idR längerfristig nicht mehr selbst wieder gewerblich tätig sein will.

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