Schrifttum:

S Schrifttum vor Rn 18.

 

Rn. 18c

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bei der Zuordnung von WG einer PersGes mit Auslandsbezug spielt die Frage nach dem Umfang des "Unternehmens" der PersGes im abkommensrechtlichen Sinn eine wesentliche Rolle (Behrendt/Wulf, IStR 2021, 666). Maßgeblich ist nach Erachten des BFH v 28.04.2010, BFH/NV 2010, 1550 Rz 19 eine abkommensautonome Auslegung des Begriffs "Unternehmensgewinne" bzw "Geschäftstätigkeit" in faktischer Anlehnung an die Definition des § 15 Abs 2 EStG.

Nach den Betriebsstättenvorbehalten der DBA (Art 10 Abs 4, 11 Abs 4, 12 Abs 3, 13 Abs 2 und 21 Abs 2 OECD-MA) gelten die Besteuerungsrechte eines Betriebsstättenstaates nicht, wenn die den Einkünften einer dort belegenen PersGes zugrunde liegenden WG (Beteiligungen, Forderungen etc) tatsächlich zu einer Betriebsstätte gehören, durch die diese im anderen Vertragsstaat ihre Tätigkeit ausübt. Der für Unternehmensgewinne vorrangige Art 7 OECD-MA führt zur Zurechnung von WG des notwendigen Sonder-BV zu einer ausländischen Betriebstätte, wenn sie dieser funktional tatsächlich dienen oder sich sonstwie positiv auf sie auswirken (hierzu s BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 510), zur Erzielung von Einkünften führen und der Gesellschafter nicht in weiteren Ländern weitere Betriebsstätten im DBA-Sinn besitzt; in diesem Fall ist abzustellen auf den "wesentlichen" funktionalen Zusammenhang mit einer der Betriebsstätten, wobei die (Aufwandsersatz-)Fiktion des § 50d Abs 10 S 3 HS 2 EStG – Treaty override – zu beachten ist (BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258 Tz 2.2.4.1; BFH v 19.05.2010, I B 191/09, BStBl II 2011, 156 im Anschluss an BFH v 13.02.2008, BStBl II 2009, 414; auch s § 50d Rn 189 (Zuber/Ditsch)).

Die Qualifizierung von WG als Sonder-BV einer inländischen oder ausländischen Betriebsstätte einer gewerblichen PersGes hat entscheidende Bedeutung bei der Zuordnung von Sondervergütungen, im Einzelnen s Wacker, DStR 2019, 836 mit Bezug auf BFH v 12.10.2016, BFH/NV 2017, 685 und BFH v 29.11.2017, BFH/NV 2018, 684 sowie nachfolgend s Rn 18f.

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