ca) Werthaltige Pachtforderung
Rn. 392
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Verzichtet das Besitzunternehmen auf eine ihm gegenüber der Betriebs-GmbH zustehende werthaltige Pachtzinsforderung, die nach dem Vertrag bereits entstanden ist, aus gesellschaftsrechtlichen Gründen rückwirkend ganz oder teilweise, so bleibt trotz des rückwirkenden Verzichtes der Pachtzinsaufwand bei der Betriebs-GmbH als BA voll erhalten, und die Pachtzinseinnahme ist beim Besitzunternehmen als zugeflossen voll zu versteuern: s Rn 385, so zutreffend schon GmbHR 1993, 575. Der rückwirkende Verzicht führt bei der Betriebs-GmbH zu einer steuerneutralen Einlage.
Bei der Einheits-Betriebsaufspaltung, bei der die Anteile an der Betriebs-GmbH im BV des Besitzunternehmens selbst liegen, führt der Verzicht auf eine werthaltige Forderung zur Aktivierung auf dem Beteiligungskonto ohne gewinnmindernde Wirkung.
Liegt die Beteiligung an der Betriebs-GmbH im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschafter einer Besitz-PersGes, so führt der werthaltige Forderungsverzicht bei der Besitzgesellschaft zu einer verdeckten Entnahme (BFH BStBl II 1998, 652) und zugleich einer verdeckten Einlage (nachträgliche AK der Beteiligung) in das Sonder-BV.
cb) Nicht werthaltige Pachtforderung
Rn. 393
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Soweit die Pachtforderung ganz oder zT objektiv nicht werthaltig ist, entsteht bei Pachtforderungsverzicht bei der Betriebs-GmbH in Höhe des nicht werthaltigen Teils ein stpfl Gewinn und beim Besitzunternehmen ein Aufwand aus Teilwertabschreibung (s Rn 385) auf die Pachtforderung.
Rn. 394
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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