Rn. 173

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Zweck der Einfügung des Merkmals "Einkünfteerzielungsabsicht" im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bestand darin, zu verhindern, dass qua Gewerbebetriebs-Fiktion steuerlich irrelevante "Liebhaberei" (im Einzelnen s Rn 123) doch noch steuerwirksam wird; auch s BFH v 25.09.2008, BStBl II 2009, 266 zu einer Fonds-Gründungsgesellschaft: Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit setzt auch bei gewerblicher Prägung die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns (einer BV-Mehrung) einschließlich etwaiger stpfl Veräußerungs- oder Aufgabegewinne voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Zeit, in der die rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt sind, lediglich Vorlaufverluste ohne Bildung überkompensierender stiller Reserven erzielt werden, weil die Gewinnerzielungsabsicht der Prüfung der gewerblichen Prägung vorgelagert ist (auch s Wendt, BFH/PR 2009, 172).

Mit Blick auf Abs 2 des § 15 EStG handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, so auch Herzig/Kessler, DStR 1986, 451.

Nach BFH v 30.10.2014,BStBl II 2015, 380 ist Einkünfteerzielungsabsicht auch bei einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft zu vermuten, wenn die angestrebte wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, selbst wenn diese niemals aufgenommen wurde, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte entfallen sollen (Bedenken, ohne Begründung, Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 225, 35. Aufl).

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