Rn. 391

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ist die Betriebsgesellschaft eine PersGes, s Rn 389a.

Übersteigt die von der Betriebs-KapGes gezahlte Pacht das Angemessene, liegt bei dem Besitzunternehmen insofern statt Pachteinnahmen ein vGA-Zufluss iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG vor (Umqualifizierung), analog s Rn 48.

Erfolgt die Nutzungsüberlassung zu fremdüblichen Pachtkonditionen, erzielt das Besitzunternehmen voll stpfl gewerbliche Einnahmen. Aufwendungen, die dem Besitzunternehmen vorrangig durch die voll stpfl Nutzungsüberlassung entstehen (also AfA, Erhaltungsaufwendungen, Finanzierungskosten, lfd Grundstücksaufwendungen), sind nicht durch die Beteiligungs-, sondern durch die Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs 2 S 6 EStG idF ZollkodexAnpG (s vor § 1 Rn 218 (Bitz)) in vollem Umfang abziehbar: BFH IV v 28.02.2013, BStBl II 2013, 802; BFH v 17.07.2013, X R 6/12, BFH/NV 2014, 21; BFH v 17.07.2013, X R 17/11, BStBl II 2013, 817.

Fehlender oder verbilligter Pachtzins:

  • Ausschüttungen und Nutzungsentgelte von der Betriebs-KapGes sind steuerrechtlich weitgehend austauschbar, infolge ersparten Pachtzinses entsteht ein erhöhtes Ausschüttungspotential bzw ein höherer Beteiligungs-/Veräußerungswert (BFH v 12.04.2018, BFH/NV 2018, 881; BFH v 28.02.2013, BFH/NV 2013, 1022; BFH v 02.09.2009, BFH/NV 2010, 391; BFH v 14.01.1998, BFH/NV 1998, 1160; BFH v 13.11.1997, BStBl II 1998, 254 und BFH v 24.04.1991, BStBl II 1991, 713), sodass auch bei – aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung – fehlendem oder verbilligtem Pachtzins beim Besitzunternehmen fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit fehlende Gewerbebetriebseigenschaft idR nicht vorliegen, wenn die Ausgaben der Besitzgesellschaft im Prognosezeitraum (30 Jahre, s Mindermann/Lukas, NWB 2019, 2855) durch nachfolgend mögliche höhere Gewinnausschüttungen und/oder einen entsprechend höheren Verkaufs-/Liquidationserlös der Betriebsgesellschaft überstiegen werden (BFH v 14.01.1998, BFH/NV 1998, 1160). Den BFH (BFH v 12.04.2018, BFH/NV 2018, 881, Rz 40; BFH v 24.04.1991, BStBl II 1991, 713) stört auch nicht, wenn Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum unterlassen werden, weil unterbliebene Ausschüttungen nachgeholt werden können. BFH v 12.04.2018, BFH/NV 2018, 881, wonach so lange, wie Gewinne der Betriebs-GmbH thesauriert werden und eine unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung zu Verlusten des Besitzunternehmens führt, die Abfärbewirkung der Betriebsaufspaltung in einem Verlustjahr bei dem Besitzunternehmen noch nicht eintreten soll, dh, durch das Ausschüttungsverhalten beeinflussbar wäre und somit auch die Begründung einer Betriebsaufspaltung vermieden werden könnte, wurde aber mit dem JStG 2019 mittels § 15 Abs 3 Nr 1 S 2 EStG pro Fiskus aufgehoben.
  • Bei einem (Teil-)Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen, der einem Fremdvergleich standhält, steht § 3c Abs 2 EStG der vollen Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen dagegen nicht entgegen: BFH v 17.07.2013, X R 17/11, BStBl II 2013, 817; BFH v 17.07.2013, X R 6/12, BFH/NV 2014, 21; § 3c Abs 2 S 6 EStG idF ZollkodexAnpG (s vor § 1 Rn 218 (Bitz)).

Für eine Fremdüblichkeit einer Pachtreduzierung bzw eines Pachtverzichts sprechen insb wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Betriebs-KapGes (zB dokumentiert durch die Beteiligung auch gesellschaftsfremder Personen an einer Sanierung – s BFH v 28.02.2013, BFH/NV 2013, 1022 Rz 26) oder eine nur vorübergehende Minderung der Pacht bei zuvor erzielten wesentlichen Pachtgewinnen (glA Schiffers, DStZ 2014, 798, 799),

Andererseits wird der Bereich des fremdüblichen Verhaltens verlassen, wenn der Vollzug des Nutzungsüberlassungsvertrags durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen sowie durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags gekennzeichnet ist, die nicht durch solche Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, die auch ein fremder Vertragspartner zum Anlass einer Vertragsänderung genommen hätte, möglicherweise verknüpft mit einem Besserungsschein, weil eine alternative Drittverpachtung wegen des betriebsindividuellen Zuschnitts der Immobilie (des Anlagenparks) schwierig wäre, wobei in der Praxis die Fremdüblichkeit des Pachtverzichts schwierig nachzuweisen ist: s BMF v 08.11.2010, BStBl I 2010, 1292 Tz 3. Wird ein Pachtverzicht in der entsprechenden Vereinbarung als "vorübergehend" bezeichnet, tatsächlich aber trotz der Möglichkeit, das Pachtverhältnis kurzfristig kündigen zu können, für mindestens sechs Jahre keine Pacht gezahlt, ist das Handeln des Verpächters nicht durch das Pacht-, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst: BFH v 17.07.2013, BFH/NV 2014, 21. Im Zweifel über den Veranlassungszusammenhang gilt in dubio pro reo, dh, es ist von der vollen Abziehbarkeit der BA auszugehen, Zweifel gehen zu Lasten des FA (BFH BFH/NV 1998, 1160 Rz 27), so überzeugend der 6. Senat FG Münster v 14.04.2011, FG 2011, 1860 rkr, obwohl Rev zugelassen. Zwar trägt also grundsätzli...

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