Rn. 34

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Soweit der Nießbraucher dem Nießbrauchbesteller für die Nießbrauchüberlassung am Gesellschaftsanteil ein laufendes Entgelt zahlt, stellt dies beim Nießbraucher eine Sonder-BA dar (Biergans, DStR 1985, 327, 333; Schulze zur Wiesche, RWP-SG 5.2, 1045, 1065) beim Ertragsnießbraucher WK iRd Einkünfte gemäß § 22 Nr 1 EStG.

Handelt es sich um einen Einmalbetrag, ist das Entgelt in der Sonderbilanz des Mitunternehmer-Nießbrauchers unter die aktiven RAP aufzunehmen und auf die Laufzeit des Nießbrauchs zu verteilen, da es sich um ein für eine bestimmte Zeit vorausbezahltes Nutzungsentgelt handelt (glA Biergans, aaO, 333). Nach Ansicht des IDW (Eingabe zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs an den BdF, FN 1983, 42, 47) ist dagegen bei entgeltlichem Erwerb ein immaterielles WG des AV erworben worden, dessen AK bei Einmalzahlung dem Zahlungsbetrag entsprechen, bei jährlichen Leistungsentgelten deren Barwert. Folgt man dieser Ansicht, so stellt die Abschreibung der AK über die Nutzungszeit Sonder-BA bzw WK dar. Hinzu kommt der geleistete Zinsanteil als Aufwand.

Laufendes Entgelt stellt beim Mitunternehmer-Nießbrauchbesteller eine Sonder-BE dar (Biergans, DStR 1985, 327, 333; Schulze zur Wiesche, RWP-SG 5.2, 1045, 1065), beim Ertragsnießbrauchbesteller Einkünfte aus KapVerm.

Handelt es sich um einen Einmalbetrag, so ist das Entgelt in der Sonderbilanz des Mitunternehmer-Nießbrauchbestellers unter die passiven RAP aufzunehmen (glA Biergans, aaO, 333). AA hinsichtlich einer Bilanzierung auch hier das IDW, FN 1983, 42, 47, wonach der Mitunternehmer-Nießbrauchbesteller bei laufendem Entgelt in der Sonderbilanz den Barwert zu aktivieren und in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit zu passivieren hat. Die Vereinnahmung der Jahresentgelte führt in Höhe der Barwertverminderung der Forderung zur Tilgung, der übersteigende Betrag wird erfolgswirksam vereinnahmt. Zusätzlich ist die Verbindlichkeit ratierlich erfolgswirksam aufzulösen. Bei Einmalzahlung ist nach dieser Ansicht dem vereinnahmten Betrag in der Sonderbilanz in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit gegenüberzustellen, die entsprechend der vereinbarten Laufzeit des Nießbrauchs zeitanteilig erfolgswirksam aufzulösen ist. Beim Ertragsnießbrauchbesteller ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus KapVerm zu erfassen. Ob in diesem Fall aus Billigkeitsgründen entsprechend der Behandlung beim Nießbrauch am Grundbesitz eine Verteilung des Entgelts auf Antrag auf einen Zeitraum von 10 Jahren möglich ist (s bei VuV BMF BStBl I 1984, 561 Tz 32), ist ungeklärt, mE aber zu bejahen.

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