Rn. 70c

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die nachstehend sich von Gesetzes wegen ergebenden Abweichungen basieren auf der gesetzlichen Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG und der Abkehr vom Maßgeblichkeitsgrundsatz der HB für die StB durch das StEntlG 1999/2000/2002: auch s Rn 62. Infolge des BilMoG sind nach HGB keine steuerlichen Abschreibungen mehr zulässig (zuvor § 254 HGB aF): Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs 1 EStG nF). Folglich können steuerliche Wahlrechte, wie zB Sofortabschreibungen, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder steuerfreie Rücklagen in Anspruch genommen werden, ohne dass ein entsprechender Ansatz in der HB erfolgt. Zu nennen ist weiter die Abschaffung der Drohverlustrückstellungen in der StB durch das UnternehmenssteuerreformG 1997, § 5 Abs 4a EStG, sowie das Ansatzverbot für Bilanzierungshilfen.

 
Aktivseite StB HB
Anlagevermögen    
originäre immaterielle WG Aktivierungsverbot Aktivierungswahlrecht, aber Aktivierungsverbot für ­Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten uÄ
derivativer Firmenwert AfA über 15 Jahre planmäßige Abschreibung idR über max 5 Jahre (vgl § 285 Nr 13 HGB)
Finanzanlagevermögen Verbot der Teilwertabschreibung bei nicht ­dauerhafter Wertminderung Wahlrecht zur ao Abschreibung bei nicht dauerhafter Wertminderung
Umlaufvermögen    
Forderungen Forderungen in fremder Währung: kein Ausweis von nicht realisierten Gewinnen Forderungen in fremder Währung: Ausweis von nicht realisierten Gewinnen bei Restlaufzeit </= 1 Jahr
Rechnungsabgrenzungsposten    
Disagio Aktivierungsgebot Aktivierungswahlrecht
latente Steuern Aktivierungsverbot Aktivierungswahlrecht
 
Passivseite StB HB
Rückstellungen für Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu tilgen sind Passivierungsverbot Passivierungsgebot
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Passivierungsverbot, Ausnahme: Drohverlustüberhänge aus Bewertungseinheiten Passivierungsgebot
Rückstellungen für Aufwendungen, die zu den AK/HK eines künftigen WG gehören Passivierungsverbot Passivierungsgebot, soweit die AK/HK den Zeitwert des WG übersteigen
Rückstellung für latente Steuern Passivierungsverbot Passivierungsgebot
Rückstellung für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Passivierungsgebot (wenn mindestens 10 Jahre bestehend und mindestens 15-jähriges Dienstverhältnis; Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben) Passivierungsgebot
Pensionsrückstellungen Teilwert, ermittelt versicherungsmathematisch nach § 6a EStG Erfüllungsbetrag, ermittelt durch Anwartschaftsbarwert- oder -deckungsverfahren
Rückstellungen allgemein Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne zukünftige Preis- und Kostensteigerungen; zu Abzinsung s Verbindlichkeiten (idR höherer) Erfüllungsbetrag einschließlich zukünftige Preis- und Kostensteigerungen; zu Abzinsung s Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten Abzinsung, wenn unverzinslich und Laufzeit > 1 Jahr; Fremdwährung: kein Ausweis von nicht realisierten Gewinnen keine Abzinsung;
Fremdwährung: Ausweis von nicht realisierten Gewinnen bei einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
Rücklage für
Ersatzbeschaffung
Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot
Rücklage gemäß § 6b EStG Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot

Ansatz- bzw bewertungsbedingte Mehrgewinne werden nach der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede den Gesellschaftern zugerechnet: BFH BStBl II 1997, 241. Daraus können sich Probleme ergeben, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Entnahme ihrer aus der Beteiligung resultierenden Steuerlast berechtigt sind, die PersGes somit auch ohne entsprechendes handelsrechtliches Ergebnis verpflichtet ist, Liquidität zur Bezahlung der Steuern zur Verfügung zu stellen. Kemper/Beyschlag, DStR 1999, 737, 742 empfehlen, in den Gesellschaftsvertrag eine Vorschrift dahingehend aufzunehmen, dass "bei der Aufstellung des JA auf die weitgehende Identität von HB und StB zu achten ist" und/oder "die Aufstellung des JA unter Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften und der GoB sowie unter weitestgehender möglicher Beachtung steuerlicher Grundsätze zu erfolgen hat" (ob dies nach BilMoG noch zielführend ist, muss individuell ob der Verhältnisse geprüft werden).

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