Rn. 415

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Beim neuen Recht gemäß § 22 Abs 1 UmwStG idF lt SEStEG entsteht eine siebenjährige steuerliche Sperrfrist bei Einbringung zum Buchwert in die Betriebs-KapGes (ohne Folgen bleibt jedoch eine Veräußerung des erworbenen BV durch die KapGes selbst); veräußert ein Gesellschafter der Betriebs-KapGes nach der Einbringung in dieser Frist Anteile, so wird ein fiktiver Einbringungsgewinn nach § 22 Abs 1 S 3 UmwStG rückwirkend (allerdings ohne Verzinsungsfolgen nach § 233a Abs 2a AO) auf den Einbringungszeitpunkt versteuert, der sich mit jedem nach der Einbringung abgelaufenen vollen Zeitjahr um ein Siebtel verringert. Hierauf finden die §§ 16 Abs 4 34 EStG keine Anwendung: § 22 Abs 1 S 1 UmwStG. Zugleich kommt es beim einbringenden Gesellschafter nach § 22 Abs 1 S 2 UmwStG in Höhe dieses fiktiven Einbringungsgewinns zu nachträglichen AK auf die Anteile an der Betriebs-KapGes, so dass sich der tatsächlich bei der Veräußerung erzielte, dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegende Veräußerungsgewinn um diese zusätzlichen AK mindert. Zudem zieht die fiktive Einbringung zum gemeinen Wert in Höhe des fiktiv anzusetzenden Einbringungsgewinns bei der Betriebs-KapGes selbst eine entsprechende Erhöhung des Einlagekontos nach sich, ohne dass es dazu bisher eine gesetzliche Regelung gibt; sie kann zudem den fiktiven Einbringungsgewinn in ihrer StB als steuerneutralen Erhöhungsbetrag ansetzen: § 23 Abs 2 S 3 UmwStG, allerdings nur, soweit der einbringende Gesellschafter die Steuer tatsächlich entrichtet hat (§ 22 Abs 5 UmwStG).

Ungeachtet der rückwirkenden Besteuerung des fiktiven Einbringungsgewinns erfolgt die Aufstockung der WG bei der KapGes aber erst im VZ der Anteilsveräußerung.

Wegen Einzelheiten zur Versteuerung des fiktiven Einbringungsgewinns und des Step-Up bei der GmbH in Fällen vorzeitiger Anteilsveräußerung innerhalb der Sperrfrist wird auf die einschlägige Fach- und Kommentarliteratur (zB Dötsch/Pung, DB 2006, 2763ff) verwiesen.

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