Rn. 31e

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Siebert, BB 1956, 1126 schlug in entsprechender Anwendung des § 1073 BGB vor, ein von der Mitgliedschaft getrenntes selbstständig belastbares "Gewinnstammrecht" zu konstruieren, an dem die Nießbrauchbestellung – nur hinsichtlich des entnahmefähigen Gewinnanteils – mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich wäre. Der BGH hat die Frage der Zulässigkeit des Nießbrauchs am "Gewinnstammrecht" offen gelassen (BGH BB 1975, 295), desgleichen der BFH (BFH v 09.04.1991, BStBl II 1991, 809; BFH v 27.07.1983, BStBl II 1983, 740), desgleichen das FG Köln EFG 1984, 462. Ablehnend Petzoldt, DStR 1992, 1171, 1177 mwN unter Fn 82 und Schön, StbJb 1996/97, 45, 57–58 sowie abratend aufgrund der Unsicherheit Wälzholz, DStR 2010, 1786 mwN zur Ablehnung unter Fn 14. Wälzholz, selbst empfiehlt aber in NWB 17/2013, 1334, 1341 folgende Vereinbarung (also implizit doch möglich):

Zitat

"Es handelt sich um einen reinen Ertragsnießbrauch. Der Nießbraucher kann daher keinerlei gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsbefugnisse ausüben. Vielmehr hat der Gesellschafter die Erträge zu erwirtschaften und ... nach Abzug der auf den Gesellschafter entfallenden Ertragsteuern an den Nießbraucher abzuführen."

Nach heute hM (s Haag, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd 1, 5. Aufl 2019, Rn 10) ist diese Konstruktion erstens überflüssig, da ein Nießbrauch an der Mitgliedschaft im Ganzen bestellt werden kann, und zweitens wegen der vollständigen Trennung von Verwaltungsrechten und vermögensrechtlicher Beteiligung mit dem gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbot nicht vereinbar: so Pohlmann in MüKoBGB, 8. Aufl 2020, § 1068 BGB, Rz 31. Ebenso Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl 2020, Rz 301, wonach ein eigenständiger Nießbrauch an einem "Gewinnstammrecht" nicht möglich ist, weil das Recht auf die künftigen Gewinne unabtrennbarer Bestandteil der Mitgliedschaft ist. Die künftigen ausgeschütteten Gewinne gebühren nur dann dinglich dem Nießbraucher, wenn der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil bestellt wird.

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