Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434 Tz 35 (Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel);

BMF vom 01.04.2009, BStBl I 2009, 515 Tz 6 und 7 (Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit; Anwendung des Urteils des BFH vom 26.06.2007, IV R 49/04, BStBl II 2009, 289 auf Ein-Objekt-Gesellschaften).

 

Rn. 131c

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der Gewinn aus gewerblicher Grundstücksveräußerung ist auch bei Veräußerung des gesamten Immobilienbestandes ein laufender, gewerbesteuerbarer, nicht gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Betriebsaufgabegewinn, da die gewerbliche Tätigkeit gerade in der Veräußerung des Grundbesitzes liegt (BFH vom 28.10.2015, BStBl II 2016, 95 Rz 43; BFH vom 05.07.2005, BStBl II 2006, 160; IV. Senat des BFH vom 23.01.2003, BStBl II 2003, 467; BFH BStBl II 1995, 388; 1994, 105; BFH/NV1994, 299; BStBl II 1989, 621; BFH/NV 1988, 28; BStBl II 1972, 291). Das gilt auch dann, wenn das letzte zum BV gehörende Grundstück veräußert wird und sich daran die Betriebsaufgabe anschließt. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Betriebsaufgabegewinn und der Grundstücksveräußerung fehlt lt Rspr, weil die Grundstücksveräußerung dem "typusprägenden Verhalten des Grundstückshändlers" (Erwerb und Veräußerung) – s BFH v 28.10.2015, aaO – entspreche.

Erfolgt iR einer Betriebsaufgabe allerdings eine Entnahme von Grundbesitz ins PV, so dürfte – wenn keine kurzfristige Verkaufsabsicht nachweisbar ist – ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vorliegen: so BFH v 30.11.2004, BFH/NV 2005, 1033 mwN und Prinz, DStR 1996, 1145, 1149 und Graf, NWB 1995, F 3, 9561. Bestätigt für die Entnahme der beiden letzten Eigentumswohnungen aus einem Gewerbebetrieb "Grundstückshandel" durch Übertrag auf die Kinder mit Urteil des FG BdW v 27.02.2002, EFG 2002, 756 rkr.

Bei nachträglicher Kaufpreisminderung Hinweis auf GrS BFH BStBl II 1993, 894; 1993, 897: Berücksichtigung im Jahr der Minderung.

Ist trotz der Veräußerung des gesamten gewerblichen Grundbesitzes die Verneinung einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu befürchten, soll eine Steuerbegünstigung aber hergestellt werden, so ist zu überlegen,

(1) den gesamten Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels (alle Grundstücke) insgesamt an nur einen Erwerber zu veräußern; die BFH-Rspr zur Betriebsaufgabe ist mE für eine Betriebsveräußerung nicht analog anwendbar, sondern der Betriebsveräußerungsgewinn ist insgesamt ein nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Vollendung des 55. Lebensjahres. Es ist die Einholung einer verbindlichen Auskunft zu empfehlen, insbesondere im Hinblick auf BFH v 10.05.2007, BFH/NV 2007, 2023 und BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 777 zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, obwohl der Sachverhalt nicht vergleichbar ist zu einer Betriebsaufgabe.
(2) den Grundbesitz offiziell einzubuchen in das gewerbliche BV eines Einzelgewerbebetriebes, der um weitere gleichartige Tätigkeiten – zB eine nicht unwesentliche Handelsvertretung für bewegliche WG – ergänzt wird. ME liegen nicht mehrere selbstständige Betriebe vor, da gleichartige Tätigkeiten – Verkaufstätigkeiten – von ein und derselben Person zeitgleich und in gewisser räumlicher Nähe zueinander ausgeübt werden und dann idR ein und demselben Betrieb zuzuordnen sind: BFH BFH/NV 1997, 229; 1993, 24. Werden dann in angemessenem zeitlichem Abstand zur Einbuchung (dazwischen sollte möglichst die Abgabe einer ESt-Erklärung mit Anlage GSE liegen) sowohl die Handelsvertretung wie auch der Grundstückshandel gemeinsam aufgegeben, so liegt mE bei wirtschaftlich vertretbaren Gründen für die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes und für die später nachfolgende zeitgleiche Einstellung eine nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilende begünstigte Betriebsaufgabe vor.
(3) vor einer Veräußerung (mit ausreichendem zeitlichem Abstand) den Betrieb (alle dazugehörenden Grundstücke: s Rn 133aff) eines gewerblichen Grundstückshandels zum gemeinen Wert in eine GmbH gemäß § 20 UmwStG einzubringen, bei Vollendung des 55. Lebensjahres verbunden mit dem tarifbegünstigten Steuersatz gemäß § 20 Abs 4 UmwStG (Soeffing, FR 1994, 57). Kann nicht mehr empfohlen werden wegen BFH X v 24.06.2009, BStBl II 2010, 171: Demnach ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des UV entfällt.

Nicht mehr zielführend zur Vermeidung der GewSt und zum Erhalt der Tarifbegünstigung des § 34 EStG ist die Veräußerung der gesamten Anteile an einer gewerblichen (im Ergebnis ebenso an einer vermögensverwaltenden bzw isoliert vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten PersGes, s Rn 134) Grundstücks-PersGes an einen Erwerber. Die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils unterfällt nicht den §§ 16, 34 EStG mit der Vergünstigung des 56 %igen Steuersatzes bei Vollendung des 55. Lebensjahres und ohne Anfall von GewSt: hierzu s BFH v 05.07.2005, BStBl II 2006, 160; BFH v 14.12.2006,...

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