Rn. 411

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ist das Besitzunternehmen eine GmbH & Co KG, kann diese auf die Betriebs-KapGes verschmolzen werden (§§ 2ff39 ff46 ff, 53, 55 UmwG). Die formellen Voraussetzungen sind in §§ 2ff UmwG geregelt und die materiell wichtigen in den §§ 46ff, 53, 55 UmwG.

Wegen der erforderlichen zivilrechtlichen Formalien analog s Rn 402.

Zu beachten ist, dass die Komplementär-GmbH, die idR nicht an der KG beteiligt ist, zur Gesellschafterin der übernehmenden Betriebs-GmbH wird und nicht untergeht: § 46 Abs 1 S 1 UmwG. Zur Problematik, wie der nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH ein Geschäftsanteil verschafft werden kann, Hinweis auf Felix, BB 1993, 1848, dort das Treuhandmodell, nach dem ein Kommanditist zunächst treuhänderisch einen Kommanditanteil auf die Komplementär-GmbH überträgt und nach Verschmelzung die Komplementär-GmbH diesen Anteil rücküberträgt.

Sind an Besitz-Gesellschaft und Betriebs-Gesellschaft nicht die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt, so muss bei der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die GmbH diese Einbringung zum Verkehrswert erfolgen, und die WG müssen somit handelsrechtlich über dem Buchwert angesetzt werden.

Zur Bewertung des übertragenden Rechtsträgers und hinsichtlich der Berechnung der erforderlichen Kapitalerhöhung bei der GmbH Hinweis auf das Bsp zu Tz 20.20 UmwStErlass 2011.

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