Rn. 22a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wegen der Voraussetzungen verdeckter Mitunternehmerschaft s Rn 24.

Besteht zwischen den Beteiligten eine (ungewollte) verdeckte Mitunternehmerschaft, so haben diese (als negative steuerliche Folge) über ihre Ergebnisbeteiligung hinaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (allerdings mit Anrechnung der GewSt nach § 35 EStG nF), soweit es sich um die in § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG genannten schuldrechtlichen Sondervergütungen handelt (partielle Gleichbehandlung mit dem Einzelunternehmer: s Rn 12a). Das der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Vermögen ist gewerbliches Sonder-BV (bedeutet StPfl der stillen Reserven!; s Rn 72 ff). Pensionsrückstellungen für Mitunternehmer sind steuerunwirksam (s Rn 84b). Die Begünstigungen der §§ 13a/19a ErbStG bei vorweggenommener Erbfolge stehen dem kompensierend gegenüber.

Um eine ungewollte verdeckte Mitunternehmerschaft zu vermeiden, versucht das aktive unternehmerisch tätige Familienoberhaupt, das zudem oft den betrieblich genutzten Grundbesitz im PV hält, eine Mitunternehmerstellung zur (von den passiven Familienmitgliedern gebildeten) PersGes, idR in Form der GmbH & Co KG, und auch eine alternative mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (s Rn 29) mit komplexen Gestaltungen zu vermeiden. Speziell bei der Form der Ehegatten GmbH & Co KG (im Einzelnen Bsp s Rn 24a (geglückt) und s Rn 24b (missglückt)) trachtet die FinVerw, ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis nachzuweisen: s Rn 24.

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