Schrifttum:

Bisle, Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen, NWB 2017, 2137.

 

Rn. 405

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach dem UmwG ist die Verschmelzung (zur Aufnahme) zulässig, wenn die natürliche Person alleiniger Gesellschafter der GmbH ist (§ 120 UmwG). Erforderlich ist ein notarieller Verschmelzungsvertrag, der zwischen der GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, und dem alleinigen Gesellschafter geschlossen wird (§§ 4, 6 UmwG).

Die steuerlichen Folgen sind analog zu s Rn 403.

Hat der Alleingesellschafter der GmbH ein privates Darlehen gewährt (auch umgekehrt denkbar, s letzter Absatz), fallen Gläubiger und Schuldner des Darlehens in einer Person zusammen, so dass Forderung bzw Verbindlichkeit durch sog Konfusion untergehen, weil der Alleingesellschafter keine Forderung gegen sich selbst haben kann (Buchung: Übernommene Verbindlichkeit an Ertrag). Da die Forderung zuvor im PV des Alleingesellschafters gehalten wurde, ist sie nicht bilanziert und kann deshalb nicht ausgebucht werden. Die Steuerfolgen regelt § 6 UmwStG: Übernahmefolgegewinn. Für steuerliche Zwecke wird aber zur Vermeidung der Entstehung eines Übernahmefolgegewinns fingiert, dass die private Darlehensforderung für eine logische Sekunde nach der Verschmelzung zum Teilwert in das Einzelunternehmen eingelegt wird (§ 6 Abs 1 Nr 5 EStG), so dass der Vorgang idR (anders: Wertminderungen) steuerneutral ist.

Hat umgekehrt die GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Darlehen gewährt, das eine private Verbindlichkeit des Einzelunternehmers darstellt, gilt nach hM dasselbe, dh, die betriebliche Forderung gilt eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag als zum Teilwert entnommen (s Bisle, NWB 2017, 2137 mwN).

 

Rn. 406–409

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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