Rn. 139

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vermietung von 111 möblierten Appartements an nur einen Mieter für 10 Jahre ist als Gewerbebetrieb anzusehen analog zu Ferienwohnungen, s Rn 138a, wenn eine einem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation im Vordergrund steht: BFH BFH/NV 1987, 441. Der BFH sah hier den Rahmen der Vermögensverwaltung überschritten wegen der zusätzlich vertraglich übernommenen Sonderleistungen, wie zB Sauberhalten, Bettwäschewechsel, Verwaltung durch einen Hausmeister; s auch BFH BStBl II 1984, 722. Zur Verhinderung der Gewerblichkeit s Gestaltung lt BFH vom 28.05.2020, BStBl II 2023, 739 (dazu s Rn 138a).

Die Errichtung und Vermietung zahlreicher Garagen an Dauermieter wurde früher (s RFH RStBl 1931, 224) allein schon wegen des damit verbundenen Unternehmerrisikos ohne weiteres als Gewerbebetrieb angesehen. BFH vom 05.09.1963, StRK § 2 Abs 1 GewStG R 184 ist von dieser Rspr abgerückt und hat die Vermietung von 21 Garagen und einer Sammelhalle trotz Übernahme der Reinigung des Hofes und der Halle (als üblich und notwendig) durch den Vermieter und trotz der Verpflichtung der Mieter, ihren Kraftstoffbedarf bei der vom Vermieter an einen Dritten verpachteten Tankstelle zu decken, nicht als Gewerbebetrieb, sondern als Vermietung iSd § 21 EStG beurteilt. In FG He EFG 1967, 419 wurde in der Vermietung von 85 Garagen und einer Tankstelle trotz Bemessung des Mietzinses nach dem Tankstellenumsatz bei einer KG nicht Gewerbe angenommen, weil tatsächlich mit einem raschen Mieterwechsel nicht zu rechnen sei. Die Garagen lagen in Wohnvierteln und waren an die Wohnungsmieter vermietet. Anders für die Garagenvermietung im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb eines/r KFZ-Handels/KFZ-Reparaturwerkstatt/Tankstelle: FG Bln vom 25.02.1972, III 173/71. Hinweis aber auf BFH BStBl II 1977, 660, der in der Vermietung oder Verpachtung zahlreicher und verschiedener Mietobjekte, darunter auch Garagen und eine Tankstelle, für sich allein keine gewerbliche Tätigkeit annimmt (bestätigt im Grundsatz durch BFH BStBl II 1983, 80).

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