Rn. 116b

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl I 1999, 304, wurde Abs 1 S 3 in § 15 EStG eingefügt. Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des StPfl oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt – wie schon zuvor nach der Übergangsregelung in § 52 Abs 15 S 10 und 11 EStG aF – der Entnahmegewinn außer Ansatz. Die Neuregelung verweist insoweit auf die Regelung in § 13 Abs 5 EStG betreffend die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden bei Einkünften aus LuF. Kern der gesetzlichen Regelung ist, dass Voraussetzung für die steuerfreie Entnahme neben der Errichtung einer Wohnung für den StPfl ist, dass das Grundstück im VZ 1986 zu einem gewerblichen BV gehört hat (s R 13 Abs 1 EStR 1998). Die bloße Nutzungsänderung bisher betrieblich genutzter Räume für Wohnzwecke ist nicht steuerfrei. Die Aufstockung eines zum BV gehörenden Gebäudes um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung ist dagegen begünstigt. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein Entnahmegewinn außer Ansatz, ein etwaiger Entnahmeverlust wäre dagegen ausgleichsfähig.

Die neu errichtete Wohnung muss auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Erfolgt nach Errichtung eine sofortige Vermietung, ist zu prüfen, ob Wohnung und Grund und Boden nicht (gewillkürtes) BV bleiben; andernfalls sind die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.

Die steuerfreie Entnahme ist nur für eine Wohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird bzw für eine Altenteilerwohnung zulässig (Stephan, DB 1989, 196). Die Objektbegrenzung ist personenbezogen. Die gesetzliche Regelung betreffend Altenteilerwohnungen hat im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kaum Bedeutung, vielmehr sind im Regelfall die für die Einkünfte aus LuF geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

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