Rn. 93

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Nach Döllerer bilden das BV der Gesellschaft u die Sonder-BV der Gesellschafter im Bereich der Überlassung von Arbeitskraft, Kapital o WG an die PersGes eine Einheit (Döllerer, DStZ 1980, 259, 261; s Rn 12b12c). Die Vereinigung von Gesellschaftsbilanz u Sonderbilanzen soll in diesem von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG eingegrenzten Bereich nach Konzern-Konsolidierungs-Regeln in Form der sog "konsolidierten Gesamtbilanz" erfolgen, dh Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen u Erträge aus entsprechenden Rechtsbeziehungen sind wegzulassen. Der Umfang des in der so ermittelten "Gesamtbilanz" der Mitunternehmerschaft auszuweisenden BV bestimmt sich somit durch die Mitunternehmerstellung der Beteiligten u durch die Zweckbestimmung der WG (nicht hierunter fallen zB Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, s Rn 13b, wohl aber Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft, s Rn 86). Im Bereich der "Gesamtbilanz" gilt das "Imparitätsprinzip" als Folge der Konsolidierung auf der materiellen Grundlage des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG nicht. Das Sonder-BV wird wie EK der PersGes behandelt. Der durch Konsolidierung entstehende Mehrgewinn ist lt Döllerer "nach den Grundsätzen zu verteilen, die für die Verteilung steuerrechtlicher Mehrgewinne von Personenhandelsgesellschaften gelten" (s Rn 70; Döllerer, DStZ 1980, 259, 261).

Gegen die von Döllerer vorgeschlagene "Konsolidierung" führt Groh (JbFSt 1983/84, 255, 265) gewichtige, mE zutreffend Argumente, an, nämlich:

(1) Die Konsolidierung im Konzern erfolgt auf eine Obergesellschaft. Bei der PersGes müsste dagegen die Konsolidierung auf mehrere Obergesellschaften, sprich Gesellschafter, erfolgen, was nicht möglich ist. Vielmehr soll wohl sozusagen von den herrschenden Gesellschaftern, deren Sonderbilanzen, auf die abhängige PersGes hin konsolidiert werden. Der Erfolg ist fraglich, eine solch konsolidierte Gesamtbilanz ist in der Praxis wohl noch nie aufgestellt worden.
(2) Die von Döllerer vorgeschlagene Konsolidierung erstreckt sich nur auf den partiellen Bereich des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG. Die Errichtung einer sektoralen Gesamtbilanz für einzelne Geschäfte ist jedoch begrifflich widersprüchlich.
(3) Die Aufnahme des Sonder-BV I in die Gesamtbilanz würde der Gewinnrealisierung, die von der Rspr für Geschäfte zwischen Gesellschaft u Gesellschaftern anerkannt wurde (s Rn 96), entgegenstehen, da sie dieses Geschäft als reines Zwischengeschäft erscheinen ließen.

Die Gesamtbilanz ist somit, so Groh, eine Hilfsvorstellung zur Verdeutlichung des Prinzips der korrespondierenden Bilanzierung zwischen Gesellschafts- und Sonderbilanz, das es auch im Bereich der Betriebsverpachtung gibt (s Rn 380ff).

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