Rn. 388

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Der BFH hat zu § 2 S 1 Nr 1 InvZulG 1991 und § 1 Abs 1 S 1 FördGG entschieden, dass ein WG auch dann zum AV einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören kann, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von dem investierenden Besitz­unternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (BFH BStBl II 1999, 607 unter II.B.1.c. der Gründe; BFH BStBl II 2003, 272 unter 1. der Gründe). Dabei ist der BFH von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei betriebsvermögensmäßiger Verflechtung die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zuzurechnen ist (BFH BStBl II 1999, 607 unter II.B.1.b. und c. der Gründe). Dies gilt auch für § 3 Abs 1 ZRFG, weil der Zweck des § 3 ZRFG, Investitionen in einem bestimmten Gebiet zu fördern, im Wesentlichen mit den Zwecken des InvZulG und des FördGG übereinstimmt. Auch s Rn 303a.

 

Rn. 389

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

vorläufig frei

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