Rn. 306

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Eine Betriebsaufspaltung liegt trotz enger wirtschaftlicher Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen dann nicht vor, wenn sich die Verpachtung im Bereich der primären, gesetzlich geregelten Mitunternehmerschaft vollzieht, dh die Betriebsgesellschaft eine PersGes ist und das Besitzunternehmen dessen Gesellschafter (hierzu und zu Steuerfragen bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung – Besitz- und Betriebsgesellschaft sind beide PersGes – s Rn 29).

 

Rn. 307–309

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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