Rn. 181a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Das FG Münster EFG 1995, 973 und das FG Nds EFG 2011, 1060 haben rkr entschieden, dass für nicht ausgeglichene Verluste iSd des § 15 Abs 4 EStG eine gesonderte Feststellung nach § 179 Abs 1 AO erfolgen muss. Das Urteil FG Münster ist nach einer Verfügung der OFD Erfurt v 12.09.1996, DB 1996, 2003 auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Feststellung ist dem StPfl in einer Anlage zum Bescheid mitzuteilen, die Berechnung des festzustellenden Verlustes kann im Bedarfsfall auf der Rückseite der Anlage zum Bescheid erläutert werden. Nochmals bestätigt OFD Ffm, DB 2002, 2303.

Anders – mE zu Recht, weil nur nach Maßgabe des § 10d EStG, nicht gemäß –, keine gesonderte Feststellung, FG D'dorf EFG 2010, 2106.

Wegen FG D'dorf wurden durch das AmtshilfeRLUmsG – s vor § 1 Rn 210 – die Sätze 2 und 7 des § 15 Abs 4 EStG jeweils um einen Verweis auf § 10d Abs 4 EStG ergänzt (anzuwenden in allen Fällen, in denen am 30.06.2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war: § 52 Abs 32b S 2 EStG aF), womit die schon ursprünglich intendierte gesonderte Feststellung gesetzlich verbindlich wurde.

Die Feststellung überhaupt, dass Einkünfte iSv § 15 Abs 4 EStG vorliegen, ist bei der ESt-Veranlagung zu treffen; sind aber Betriebs- und Wohnsitz-FA nicht gleich oder sind mehrere Personen beteiligt, dann ist im gesonderten oder im einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO zu entscheiden, ob und in welcher Höhe in den festgestellten Einkünften Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung enthalten sind und wie sich diese auf die einzelnen Gesellschafter verteilen: BFH BStBl II 1990, 152. Die Entscheidung über die Rechtsfolge –Versagung des Verlustausgleichs oder des Verlustabzugs – ist bei den ESt-Veranlagungen zu treffen: BFH BStBl II 1986, 146.

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