Schrifttum:

Woltmann, Das Ende der GewStPfl des Einzelunternehmers, DB 1987, 2005.

 

Rn. 5

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Einkommensteuerlich wird ein Betrieb eingestellt bei Beendigung der gewerblichen Betätigung, uU auch bereits früher bei Aufgabe einer Gewinnerzielungsabsicht (s Rn 123ff). ESt-rechtlich wird der Totalgewinn erfasst, dh, der Begriff des Gewerbebetriebs umfasst auch das gewerbliche Unternehmen im Abwicklungsstadium (bestätigt GrS BFH BStBl II 1984, 751), zB bei allmählichem Ausverkauf an den bisherigen Kundenkreis wegen beabsichtigter Geschäftsaufgabe. In diesem Falle wird bis zum letzten Verkauf ein Gewerbe betrieben (für Räumungsverkauf BFH v 29.11.1988, BStBl II 1988, 602); dies gilt sogar bei totaler Einstellung jeglicher werbender Tätigkeit, zB Schließung einer Gaststätte. Das ESt-Recht lässt die gewerbliche Tätigkeit erst mit der letzten Abwicklungshandlung (zB Bezahlung von Schulden, Veräußerung des letzten Sachgutes) enden, es sei denn, die Betriebseinstellung ist bereits zuvor als Betriebsaufgabe kraft faktischer Verhältnisse zu werten: s Rn 4 (BFH BStBl II 1980, 658; 1979, 89).

Auch nach Ende des gewerblichen Unternehmens können gemäß § 24 Nr 2 EStG (s Erläut zu § 24 (Schindler)) aus nachträglichen Betriebsvorfällen noch Einkünfte entstehen, zB aus Mehr- oder Mindereinnahmen auf die bei Ende des Gewerbebetriebs vorhandenen Außenstände (RFH RStBl 1932, 513; 1935, 1356) oder nachträgliche Schadenersatzleistungen bzw nachträgliche Schuldzinsen, wenn der Veräußerungserlös die betrieblichen Schulden nicht deckt. Ferner s Rn 20 für Mitunternehmerschaften.

Für gewerblichen Grundstückshandel s Rn 131c.

Betreffend die Beendigung von Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung s Rn 149 u 420.

Die Löschung einer OHG oder KG im HR ist für die Beurteilung des Sachverhalts unmaßgeblich (BFH BStBl II 1992, 881; RFH RStBl 1938, 406): s Rn 20.

Gewerbesteuerlich endet die StPfl für den Einzelunternehmer und persönlich haftenden natürlichen Gesellschafter einer PersGes bereits früher, nämlich mit tatsächlicher dauerhafter (BFH v 20.09.2012, BFH/NV 2013, 410) Einstellung der werbenden Tätigkeit und Beginn der Liquidation. Dies entspricht der Regelung bei Tätigkeiten vor Betriebseröffnung, s Rn 3a (BFH BStBl II 1980, 658). Gewerbesteuerlich ist nicht der Totalgewinn, sondern nur der lfd Gewinn unter Ausscheidung des Veräußerungs- oder Abwicklungsgewinns stpfl (zu dessen Abgrenzung v lfd Gewinn s BFH v 26.06.2007, BStBl II 2009, 289 zu II.2.b. der Begründung). Durch § 7 S 2 GewStG 2003 ist das Prinzip der Besteuerung nur des lfd Gewerbebetriebs für die von der genannten Regelung umfassten PersGes (soweit es sich um Beteiligte handelt, die nicht als natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind) bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit aber durchbrochen worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge