Schrifttum:

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 24.05.1994, BStBl I 1994, 302 (Nichtanwendungserlass zu BFH BStBl II 1994, 381 zu § 181 Abs 5 AO);

FinMin NW v 24.10.2016, S 0362 (zu § 181 Abs 5 AO, gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist).

 

Rn. 113

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Eine gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO ist nur zulässig, wenn die Feststellung für die Besteuerung der an den Einkünften Beteiligten erheblich ist. Nach § 180 Abs 3 Nr 2 AO kann von ihr abgesehen werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das liegt nach BFH BStBl II 1970, 730 nicht vor, wenn die Beteiligten Eheleute sind.

Sie ist auch dann erforderlich, wenn ein (ESt-)Folgebescheid bestandskräftig ist: BFH v 01.07.2003, BFH/NV 2004, 27.

Gewinnfeststellungsbescheide sind für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags nicht bindend, daher kann auch ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil keine Rechtskraftwirkung für den GewSt-Messbetrag haben: BFH v 30.08.2012, BFH/NV 2013, 85; BFH 25.04.2006, BStBl II 2 006 847 zu C.1.c. der Begründung.

Der nach § 35 Abs 3 S 1 EStG auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag ist ebenfalls für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen: BFH v 22.09.2011, BStBl II 2012, 183.

Eine einheitliche und gesonderte Feststellung nur für Vorauszahlungszwecke ist nicht zulässig: BFH v 26.10.1978, BStBl II 1979, 46.

Ist bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungs- oder Feststellungsfrist (für den Folgebescheid) wegen Verjährung bereits abgelaufen, so reicht allein die Möglichkeit der Steuerfestsetzung gegenüber nur einem Beteiligten für den erstmaligen oder geänderten Erlass eines Feststellungsbescheids aus, wenn den Feststellungsbeteiligten, bei denen die Festsetzungs- oder Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist, aus der Feststellung nach § 181 Abs 5 AO keine Nachteile entstehen (zB möglich bei der Nichtanerkennung von BA oder der Erhöhung von Privatentnahmen; nicht zulässig bei ansonsten erforderlicher Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs: so BFH BStBl II 1994, 381 – mit Nichtanwendungserlass des BMF v 24.05.1994, BStBl I 1994, 302; wie BFH, aaO, nachfolgend auch BFH BFH/NV 2006, 486 Leitsatz 2; BFH BFH/NV 2004, 414; BFH/NV 2000, 254). So können zB nicht die Abschreibungssätze bei der PersGes für nur einen Gesellschafter geändert werden, anderenfalls müsste man für diesen Gesellschafter eine Ergänzungsbilanz aufstellen, damit nicht ein bereits versteuerter Gewinn bei diesem Gesellschafter nochmals erfasst wird. Anders FinMin NW v 24.10.2016, S 0362, ua aus verfahrensökonomischen Gründen deshalb, weil andernfalls vor Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 181 Abs 5 AO bei den Wohnsitz-FA zu prüfen wäre, ob bereits bei einzelnen Feststellungsbeteiligten Festsetzungsverjährung eingetreten ist, was bei Publikumsgesellschaften nahezu unmöglich sei; mE nur anwendbar bei nicht erforderlicher Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs (ebenso Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl 2018, § 181 Abs 5 AO Rz 38).

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