Rn. 395

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zum anderen führt das Stichwort "Gewinnermittlung" zur Frage der Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter bei der Betriebs-KapGes. Im Gegensatz zur GmbH & Co KG, wo das Geschäftsführergehalt dem gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist (s Rn 48), ist das bei der Betriebsaufspaltung nicht der Fall, weil wegen fehlenden Gesellschaftsverhältnisses die Geschäftsführung der GmbH nicht gleichzeitig als Tätigkeit im Dienste der Besitzgesellschaft angesehen werden kann: BFH v 20.01.2015, BFH/NV 2015, 704. Im Hinblick auf die Rspr des BFH zur verdeckten Einlage (s Rn 390) ist auch der vorübergehende Gehaltsverzicht zur Vermeidung von Verlusten der GmbH unproblematisch: keine verdeckte Einlage.

Es kommt aber nur dann nicht zu einer Umqualifizierung des Geschäftsführergehalts in Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen ist. Entscheidend ist, ob den Gehaltszahlungen eine vertragliche oder eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde gelegen hat. Auch die teilweise Übernahme des Geschäftsführergehalts durch das Einzelunternehmen kann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie auf einer steuerlich anzuerkennenden Vertragsbeziehung beruht: BFH v 20.01.2015, aaO. Zwar kann ein Einzelunternehmer mit sich selbst keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehen, aber er kann entscheiden, ob er die aus seiner gewerblichen Tätigkeit resultierenden Aufgaben in eigener Person erfüllen oder einen Dritten – hier die von ihm beherrschte Betriebs-KapGes – mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen und die von dieser in Rechnung gestellten Vergütungen für die erbrachten Leistungen gewinnmindernd geltend macht.

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