Rn. 112

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch das Betriebs-FA der PersGes wird gemäß § 179 Abs 2 S 2 AO iVm § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO für die Gesellschafter (Mitunternehmer) der PersGes als subjektiv StPfl (s Rn 7) vorgenommen, die somit jeder für sich Feststellungsbeteiligte gemäß § 181 Abs 2 S 2 Nr 1 AO sind (BFH vom 06.03.2008, BStBl II 2008, 663). Der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid hat Bindungswirkung für die Folgebescheide der Gesellschafter (§ 182 Abs 1 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO). Die Bekanntgabe der einheitlichen und gesonderten Feststellung richtet sich nach § 183 AO (iVm § 182 Abs 3 AO bei Rechtsnachfolge). Soweit eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen: § 179 Abs 3 AO.

Nach ständiger Rspr (s BFH vom 19.03.2018, BFH/NV 2018, 733 Rz 6 mwN) kann ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbstständiger und damit auch selbstständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbstständigen Feststellungen sind demnach insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des lfd Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung und die Höhe eines Sonderbilanzgewinns bzw einer Sondervergütung. Selbstständig anfechtbar ist schließlich die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns des einzelnen Mitunternehmers.

Der einzelne Gesellschafter kann die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids (ESt-Bescheid) angreifen: § 351 Abs 2 AO. Streitgegenstand ist jede einzelne gesonderte Feststellung (§ 157 Abs 2 AO). Für die Einspruchsbefugnis betreffend die selbständig anfechtbaren Feststellungen im Rahmen des Feststellungsbescheides gilt § 352 AO; eine etwaige notwendige Hinzuziehung bei Rechtsstreit hat gemäß § 360 Abs 3 AO zu erfolgen.

Zwecke der einheitlichen und gesonderten Feststellung sind im Weiteren:

(1) Verfahrensökonomie: Nur ein mit den Verhältnissen der Personenmehrheit besonders vertrautes Betriebs-FA soll über die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte entscheiden.
(2) Vermeidung widersprüchlicher Festsetzungen durch verschiedene Veranlagungs-FA (s § 182 Abs 1 AO).
(3) Sachkundige Feststellung von besteuerungsrelevanten Sachverhalten, die nur einzelne Beteiligte betreffen, durch das Betriebs-FA (zB Sonder-BE und Sonder-BA, steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne) mit bindender Wirkung für das Wohnsitz-FA.

Bestandteil der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist idS die gesonderte Feststellung von Korrekturposten, die nach der Rspr nach § 15a Abs 3 EStG (s § 15a Rn 35 (Bitz)) sowie bei nachträglichen Einlagen in ein negatives KG-Kapitalkonto (s § 15a Rn 21b (Bitz) altes Recht) zu bilden sind, denn es handelt sich hierbei um mit den einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen: BFH v 20.11.2014, BStBl II 2015, 532 Rz 22.

Neben die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO – damit verbindbar, aber selbstständig anfechtbar analog BFH BStBl II 1993, 706 – treten die gesonderten Feststellungen nach den §§ 4h Abs 4 34a Abs 10 EStG und die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG (s § 15a Rn 42 (Bitz)), Letztere verbindbar mit dem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid.

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